Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Außerdem bitte ich Sie zu beachten, dass eine juristische Antwort – neben klaren gesetzlichen Vorgaben - auch gewisse Wertungen erfordert, die ggf. von einem anderen Kollegen anders gesehen werden könnten. Daher kann ich für eine abschließende Beratung den Gang zum Kollegen Ihres Vertrauens nicht ersetzen. Gerne stehe ich dafür auch zur Verfügung. Nun aber zur Lösung:
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Vertragsstrafeklausel hier unwirksam sein könnte, soweit sie den nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt und kein Nachweis für einen geringeren Schaden eingeräumt wird, was aber § 309 Nr. 5 BGB
zwingend voraussetzt. Die kann mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht weiter verfolgt werden.
Wäre diese Klausel tatsächlich unwirksam, wäre im Zweifel auch die Regelung zum mehr als Attest unwirksam (§ 306 BGB
). Außerdem habe ich Bedenken, dass die ärztliche Attestierung nicht ausreichen soll. Dies könnte wiederum eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB
darstellen, weil so das Kündigungsrecht unzulässig beschränkt würde. Eine Vermutung für die Unrichtigkeit von Attesten besteht einfach nicht.
Wenn Sie eine begründete Annahme für ein Gefälligkeitsattest haben, müssten Sie es auf einen Rechtsstreit (wegen der Vertragsstrafe) ankommen lassen. Dann würde die „Krankheit“ noch einmal überprüft. Ansonsten beharren Sie auf der wirksamen vertraglichen Regelung bzgl. des Berichts (und verlangen sie diesen) und weisen andere Ansinnen Ihres Vertragspartners zurück.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Hallo,
vielen dank für die schnelle Antwort.
Der teilnehmer fordert mit seinem Artest vertragsaufheben; muss ich dem zustimmen oder ist es ausreichend, den Teilnehmer einfach aus der offiziellen Starterliste zu nehmen?
Ich möchte mir nämlich die möglichkeit offen halten, den sportler dann in anspruch zu nehmen, wenn er entgegen des Artest doch schon früher einsatzfähig sein sollte; im Artest wird bescheinigt, dass er 8 Wochen nicht mehr trainieren kann.
Wenn er wirklich verletzt ist, dann möchte ich seine genesung nicht mit einem unnötigen Rechtstreit behindern; für den fall, dass sich herausstellen sollte, dass sich hier jemand aus dem Vertrag schleichen möchte, möchte ich mir dann aber alle Möglichkeiten offen halten.
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt keine Veranlassung, dem Herrn eine Vertragsaufhebung zuzustehen. Nehmen Sie ihn aus der Startaufstellung und entscheiden Sie später, ob Sie die Strafe bzw. weitere mögliche Ansprüche geltend machen wollen. Tun Sie dies, wenn Sie es ihm gegenüber mitteilen wollen, ohne Anerkennung jeder Rechtpflicht.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann