Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage bezüglich einer Einstellung von Zeitungsartikeln in einen geschlossenen Bereich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer 1. Frage: Veränderte Lizenzgebühren für die Einstellung in einen geschlossenen Bereich
Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Lizenzvertrags für die betreffenden Zeitungsartikel, oder auch die AGB, wenn Sie einen Standardvertrag über die Website mit der betreffenden Zeitung abgeschossen haben.
Zunächst ist die Frage, ob der Vertrag für eine Privatperson abgeschlossen wurde, oder z.B. für eine ganze Firma.
Wenn lediglich eine Privatperson einen derartigen Lizenzvertrag abgeschlossen hat und die Artikel dann in einem firmeninternen Intranet veröffentlicht werden so dürfte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Bestimmungen Ihres Lizenzvertrages verstoßen. Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG
hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk öffentlich wieder zu geben.
Öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift ist laut Rechtsprechung auch gegeben, wenn Werke im Rahmen von größeren Betrieben, Krankenhäusern oder Altenwohnheimen genutzt werden. Das heißt, falls wir in Ihrem Fall nicht z.B. von einer kleinen Bürogemeinschaft von wenigen Personen ausgehen, sind Sie nicht berechtigt die betreffenden Artikel in Ihrem Intranet zu veröffentlichen, es sei denn Sie haben die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers bzw. Lizenzgebers.
Eine solche Genehmigung würde dann allerdings wohl auch den Preis für die betreffende Erlaubnis enthalten.
Wenn Sie eine derartige Erlaubnis nicht haben – also z.B. im Lizenzvertrag einfach nur die Formulierung enthalten ist, daß Sie die Artikel nur privat nutzen dürfen o.ä. und jede Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Lizenzgebers zulässig ist – hat der Urheber nach § 97 UrhG
das Recht Unterlassung der Veröffentlichung in Ihrem Intranet und Schadensersatz zu fordern.
Bei der Höhe eines Schadensersatzes gibt es mehrere Berechnungsmethoden, jedoch wird häufig die sogenannte Lizenzanalogie angewandt. Dabei schätzen die Gerichte nach § 287 ZPO
zu welcher Lizenzgebühr eine solche Lizenz abgeschlossen worden wäre. Bei einer derartige Schätzung sind die Gerichte grundsätzlich frei, außer die konkrete Höhe einer derartigen Lizenzgebühr kann festgestellt werden, z.B. weil es in Ihrem Fall bei dem Verlag eine konkrete Gebühr gibt, die für ein ganzes Unternehmen gilt.
Zu Ihrer 2. Frage: Nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen gibt es wohl keinen Unterschied zwischen einem frei zugänglichen Bereich und einem geschlossenen Intranet, da eine Veröffentlichung bereits im Intranet untersagt sein dürfte. Wenn ausnahmsweise eine Veröffentlichung im Intranet durch Lizenzvertrag erlaubt sein sollte, halte ich einen durchschnittlichen Schutz für ausreichend, da nach meiner Kenntnis nicht einmal die Sicherheitsbehörden in den USA gegen Hackerangriffe geschützt sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Falls noch Unklarheiten bestehen können Sie mir dies über die kostenlose Nachfragefunktion mitteilen.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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