Sehr geehrter Fragensteller/in
Sie können außergerichtlich und notfalls gerichtlich Ihre Rechte einklagen. Es kommt insoweit auf die vertragliche Regelung und deren Beweisbarkeit (Beweislasten) an.
Mit freundlichen Grüßen
RA P. Lautenschläger
Hallo, da ist wohl was im System verrutscht ... hier nocheinmal meine Antwort :
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das private Baurecht (Bauvertrag, Bauträgervertrag, Werkvertrag, BGB, VOB) und hier den Architektenvertrag. Sie können Ansprüche auf Erhelt der Berechnungen außergerichtlich und notfalls gerichtlich geltend machen.
Als Eigentümer/Eigentümerin bzw. Bauherr/Bauherrin sind Sie aus öffentlich rechtlichen Rechtsnoremen verpflichtet gegenüber Dritten - etwa den Baubehörden - die Standsicherheit Ihres Gebäudes jederzeit nachweisen zu können. Auch die Gebäudeversicherungen/Gebäudeversicherer dürften jedenfalls im Schadensfall nach diesen Unterlagen fragen.
Ein Tipp was die fehlende Baustatik betrifft : Fragen Sie doch einmal beim zuständigen Bauamt nach, ob die Unterlagen in der Bauakte sind. Sie müssen Akteneinsicht erhalten.
Sollte sich der Bau aufgrund fehlender oder fehlerhafter Berechnungen der Baustatik Verzögern wären auch hier Ansprüche zu prüfen.
Klar, daß es auf den Vertrag ankommt. Gesetzliche Regelungen finden sich etwa in der HOAI.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne teile ich Ihnen mit, daß Sie eine kostenlose Nachfrage stellen können.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist