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Architelktenleistung

| 14. Mai 2011 14:30 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Sehr geehrte Damen und Herren !
Wir haben im Juli 2010 ein Grundstück erworben .
Am 4.10.10 haben wir einen Architekten beauftragt für die Planung des Baus für unser EFH.
Vertrag / Auftragserteilung/ Vereinbarung lautet:
Leistungsgegenstand :-Erarbeitung Bauprojekt inkl.Statik,Leistungsphase Genehmigungsplanung entsprechend Angebot .
Inhalt:Lieferung : - komplette Bauantragsunterlagen
- Statik/ Wärme / Schallschutznachweis
- Lief.Bauantragsunterlagen bis 26.11.10
- Lieferung der Statik bis 17.12.10
meine Frage :
Zeichnungen , Bauantrag usw. wurde alles erledigt und ausgeführt .
Die Statik ( nur Zeichnungen ) wurden uns nach mehrmaligen telefonaten und Mahnungen erst im März 2011 geliefert , trotz vereinbarter Lieferung der Statik fehlen uns bis heute die genauen Berechnungen der Statik , Zahlen , also die genauen berechnungen für Material usw. was benötigt wird an Holz für das dach , Stahl, Beton usw.
Nach mehrmaligen erbitten der Lieferung der berechnungen hat unser Architekt nun gesagt das diese berechnungen laut Vertrag nicht vereinbart waren und er diese nicht liefert , was nun zu erheblichen Problemem und Verzögerungen beim und um den Baubeginn , führt . Wir müssen jetzt extra einen Statiker beauftragen , damit er dieser alles berechnet .
Wie kann ich gegen unseren Architekten vorgehen , weil er laut Vertrag dies nicht erfüllt hat , denn laut Vertrag steht Lieferung der Statik , dies bedeutet doch die komplette Lieferung der zeichnung und der genauen berechnungen ) !!!???? Wir möchten gerne Geld zurück fordern , weil der Vertrag nur zum Teil erfüllt wurde und es nun vorallem zu langen Verzögerungen kommt und uns zusätzliche Kosten für einen neuen Statiker entstehen .
Wir ewarten freundlichst Ihre Antwort , mit frdl.Grüßen !

Sehr geehrter Fragensteller/in

Sie können außergerichtlich und notfalls gerichtlich Ihre Rechte einklagen. Es kommt insoweit auf die vertragliche Regelung und deren Beweisbarkeit (Beweislasten) an.


Mit freundlichen Grüßen


RA P. Lautenschläger

Ergänzung vom Anwalt 14. Mai 2011 | 17:36

Hallo, da ist wohl was im System verrutscht ... hier nocheinmal meine Antwort :



Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft das private Baurecht (Bauvertrag, Bauträgervertrag, Werkvertrag, BGB, VOB) und hier den Architektenvertrag. Sie können Ansprüche auf Erhelt der Berechnungen außergerichtlich und notfalls gerichtlich geltend machen.

Als Eigentümer/Eigentümerin bzw. Bauherr/Bauherrin sind Sie aus öffentlich rechtlichen Rechtsnoremen verpflichtet gegenüber Dritten - etwa den Baubehörden - die Standsicherheit Ihres Gebäudes jederzeit nachweisen zu können. Auch die Gebäudeversicherungen/Gebäudeversicherer dürften jedenfalls im Schadensfall nach diesen Unterlagen fragen.

Ein Tipp was die fehlende Baustatik betrifft : Fragen Sie doch einmal beim zuständigen Bauamt nach, ob die Unterlagen in der Bauakte sind. Sie müssen Akteneinsicht erhalten.

Sollte sich der Bau aufgrund fehlender oder fehlerhafter Berechnungen der Baustatik Verzögern wären auch hier Ansprüche zu prüfen.

Klar, daß es auf den Vertrag ankommt. Gesetzliche Regelungen finden sich etwa in der HOAI.


Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne teile ich Ihnen mit, daß Sie eine kostenlose Nachfrage stellen können.



Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2011 | 12:14

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