Sehr geehrte Fragestellerin,
Auf der Grundlage Ihrer Schilderung scheint an der Rechnung des Architekten verschiedenes nicht zu stimmen.
Zunächst mal wäre die Rechnung auch dann nicht richtig, wenn man von dem Thema Kostenüberschreitung absähe. Denn ohne schriftlichen Architektenvertrag darf der Architekt maximal die Honorarzone 3 mindest abrechnen und darf Nebenkosten nicht pauschal, sondern nur auf Nachweis abrechnen. Daraus ergäbe sich bei den angegebenen anrechenbaren Kosten und den von Ihnen wiedergegebenen 2 Prozent für Leistungsphase 4 ein Nettohonorar ohne Nebenkosten von etwa 8900 Euro.
Sodann ist die Leistung des Architekten aus zwei Gründen mangelhaft.
Erstens hätte der Architekt schon im Rahmen der Vorentwurfsplanung, Leistungsphase 2, eine Kostenschätzung präsentieren müssen. Dies gehört zu den Grundleistungen dieser Leistungsphase. Wenn er dies nicht getan hat, haben Sie sozusagen die Vorentwurfsplanung noch gar nicht verlassen. Die Kostenschätzung dient nach der HOAI ausdrücklich der Klärung der Finanzierung.
Zweitens haben Sie nach Ihrer Schilderung mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart. Hält der Architekt diese Kostengrenze nicht ein, ist seine Planung mangelhaft.
Aus den Mängeln ergeben sich Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB
. Diese bestehen in erster Linie in dem Recht auf Nachbesserung, also hier in einer Umplanung im Rahmen der Vorentwurfsplanung mit dem Ziel der Einhaltung der Kostengrenze. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht errieicht wird, kommen Rücktrittsrechte oder Minderung bzw. Schadensersatz in Betracht.
Entscheidend ist an dieser Stelle, wie man sich als Auftraggeberin verhält, insbesondere ob man die Abnahme der Leistung erklärt oder ob man seine Gewährleistungsrechte geltend macht. Ihre Schilderung ist insoweit etwas unklar. Wenn Sie nach der Präsentation der Kostenschätzung "die Rechnung verlangt haben", ist das auslegungsbedürftig. Das könnte sowohl eine Abnahme als auch eine Rücktrittserklärung sein. Es käme darauf an, was im einzelnen gesprochen und getan wurde.
Damit Sie keine Rechte verlieren, rate ich Ihnen dringend, den Sachverhalt weiter rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie weitere Erklärungen gegenüber dem Architekten abgeben. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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Rechtsanwalt Martin Schröder
Danke für die schnelle Antwort. In der ersten Schilderung habe ich vergessen zu erwähnen, dass wir den Architekten mündlich beauftragt hatten das Projekt bis zum Bauantrag zu erstellen. Habe ich richtig verstanden, dass der Architekt gesetzlich verpflichtet gewesen wäre und eine schriftliche Kostenschätzung vor!!!! Beginn der Lp 3 und Lp 4 vorzulegen? Wären dies somit also nicht abrechenbare?
Mit freundlichen Grüßen
Richtig.