Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Geschäftsführung betrifft das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern, was auch das Innenverhältnis genannt wird.
Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung und Ausübung des Gesellschaftszwecks dienen.
Da hier eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung:
Danach wird die Geschäftsführung gemeinsam ausgeführt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt insoweit die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Zu jedem Geschäft ist demnach grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig (§ 709 Abs. 1 BGB).
Stimmt ein Gesellschafter nicht zu, hat die Maßnahme zu unterbleiben.
Demnach würde der vorgesehene Mehrheitsbeschluss erst einmal nicht ausreichen, um die derzeitige Situation zu ändern.
Auf der anderen Seite besteht jedoch für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter eine Mitwirkungspflicht.
Diese bedeutet zwar nicht, dass der „Heimarbeit-Geschäftsführer“ der gewünschten Maßnahme zustimmen muss; er muss nur seine Ablehnungsgründe offen legen, sodass ein Meinungsaustausch über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme stattfinden kann.
Kann er keinen nachvollziehbaren Grund für seine Ablehnung angeben, obwohl der Gesellschaftszweck und –interesse die Maßnahme (Rückkehr zur Vollzeit) erfordern, besteht ausnahmsweise eine Pflicht zur Zustimmung (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, Vorb. v. § 709 Rdnr. 8 m. w. Nachw.).
Sie sollten daher den „Heimarbeit-Geschäftsführer“ zunächst einmal auffordern, wieder Vollzeit zu arbeiten bzw. den Arbeitsort wieder in das gemeinsame Büro zu verlegen, um seine Reaktion bzw. Ablehnungsgründe in Erfahrung zu bringen.
Kann er dann keinen nachvollziehbaren Grund für seine Ablehnung angeben, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen z. B. die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 BGB) oder aber auch der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft (§ 737 BGB) in Betracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt