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Arbeitszeitregelung der Geschätsführer in einer GBR

| 1. Dezember 2008 07:25 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


11:11

In einem Ingenieurbüro (GBR) sind 5 Teilhaber Geschäftsführer. Einer arbeitet zu 50 % teilweise in Heimarbeit, alle anderen Vollzeit. Die Vollzeit-Geschäftsführer möchten diese Situation ändern und fordern per Mehrheitsbeschluss diesen auf, aus dem Unternehmen auszuscheiden, bzw wieder Vollzeit zu arbeiten bzw. den Arbeitsort wieder in das gemeinsame Büro zu verlegen. Sind die vier dazu berechtigt, wenn im Gesellschaftervertrag diese Fragen nicht geregelt ist? Die mündliche Vereinbarung der Arbeitszeitreduzierung besteht bereits seit 10 Jahren.

1. Dezember 2008 | 08:47

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Geschäftsführung betrifft das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern, was auch das Innenverhältnis genannt wird.
Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung und Ausübung des Gesellschaftszwecks dienen.

Da hier eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung:
Danach wird die Geschäftsführung gemeinsam ausgeführt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt insoweit die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Zu jedem Geschäft ist demnach grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig (§ 709 Abs. 1 BGB ).
Stimmt ein Gesellschafter nicht zu, hat die Maßnahme zu unterbleiben.

Demnach würde der vorgesehene Mehrheitsbeschluss erst einmal nicht ausreichen, um die derzeitige Situation zu ändern.

Auf der anderen Seite besteht jedoch für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter eine Mitwirkungspflicht.
Diese bedeutet zwar nicht, dass der „Heimarbeit-Geschäftsführer“ der gewünschten Maßnahme zustimmen muss; er muss nur seine Ablehnungsgründe offen legen, sodass ein Meinungsaustausch über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme stattfinden kann.
Kann er keinen nachvollziehbaren Grund für seine Ablehnung angeben, obwohl der Gesellschaftszweck und –interesse die Maßnahme (Rückkehr zur Vollzeit) erfordern, besteht ausnahmsweise eine Pflicht zur Zustimmung (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, Vorb. v. § 709 Rdnr. 8 m. w. Nachw.).

Sie sollten daher den „Heimarbeit-Geschäftsführer“ zunächst einmal auffordern, wieder Vollzeit zu arbeiten bzw. den Arbeitsort wieder in das gemeinsame Büro zu verlegen, um seine Reaktion bzw. Ablehnungsgründe in Erfahrung zu bringen.
Kann er dann keinen nachvollziehbaren Grund für seine Ablehnung angeben, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen z. B. die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 BGB ) oder aber auch der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft (§ 737 BGB ) in Betracht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Dezember 2008 | 10:39

Der 50% Geschäftsführer ist bereits von den anderen Geschäftsführern dazu aufgefordert worden, schriftlich zu seinen "unternehmerischen Vorstellungen" (ein sehr schwammiger Begriff) Stellung zu nehmen. Muß der Halbtags-Geschäftsführer dem nachkommen? Hilft als Abwehr die Begründung, das die Betreuung der Tochter (10 Jahre) derzeit noch einige Zeit in Anspruch nimmt und man die Tätigkeit als Geschäftsführerin zumindest teilweise auch von Zuhause (Telefon, e-mail) führen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2008 | 11:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, es muss zu seinen "unternehmerischen Vorstellungen" Stellung beziehen, da er einen nachvollziehbaren Grund darzulegen hat (vgl. meine Erstantwort).

Sofern die Kinderbetreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, könnte dieses Argument - vorbehaltlich der Kenntnis aller Einzelumstände - als Abwehr ausreichen.
Dass die Tätigkeit als Geschäftsführer zumindest teilweise auch von Zuhause erledigt werden kann, reicht alleine sicherlich nicht aus.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2008 | 11:40

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