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Arbeitszeitregelung / Freizeitausgleich

| 18. Januar 2010 21:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt mit meinem Vorgesetzten immer wieder Unstimmigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeitregelung.

In meinem Arbeitsvertrag heißt es dazu:
1. die „zu erbringende Arbeitszeit ist durch die Arbeitszeitregelung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitszeitregelung nach billigem Ermessen zu ändern.
2.verpflichtet sich jeder Mitarbeiter, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein sowie Mehrarbeit zu leisten, wenn dies die geschäftlichen Belange erfordern".

Zum Ausgleich kann laut Arbeitszeitregelung „.... in Abstimmung mit dem Vorgesetzen im laufenden Monat 1 Tag Freizeit in Anspruch genommen werden für Zeitguthaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen“.

Ein entsprechendes Zeitguthaben vorausgesetzt: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „in Abstimmung mit dem Vorgesetzen“? Habe ich ein Recht auf den Freizeitausgleich? Muss mein AN mir grundsätzlich den Tag genehmigen, lediglich das genaue Datum bedarf der Abstimmung? Oder kann er seine Genehmigung verweigern (ohne Angabe von Gründen und trotz entsprechendem Zeitguthaben)?

Die täglichen Arbeitszeiten werden durch ein entsprechendes System erfasst.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

18. Januar 2010 | 21:30

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
Sie haben ein vertragliches Anrecht auf Freizeitausgleich. Es ist also nicht nach Belieben Ihres Vorgesetzten möglich, den Ausgleich zu gewähren oder nicht.

2.
Die Formulierung "in Abstimmung mit dem Vorgesetzten" meint, dass Sie nicht nach eigenem Belieben den Ausgleich nehmen können.

Der Zeitpunkt des Freizeitausgleichs ist mit dem Vorgesetzten abzusprechen. Willkürlich, also ohne jeden Grund darf der Ausgleich nicht verwehrt werden. Es muss eine Abwägung stattfinden zwischen Ihrem Anspruch(!) auf Freizeitausgleich und den berechtigten betrieblichen Belangen. Freizeitausgleich zur "Unzeit" (z.B. wichtiger Kundenbesuch) wäre beispielsweise berechtigt zu verwehren. Maßgeblich sind nur sachliche Gründe.

Kann aufgrund der berechtigten betrieblichen Belange der Ausgleich evtl. nicht rechtzeitig genommen werden, kommt ein Übertragungsanspruch in den nächsten Monat in Betracht (auch wenn die Arbeitszeitregelung etwas anders vorsieht - ein Ansparen von Mehrarbeit ins Unendliche kann Ihnen nicht zugemutet werden).

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Plattform eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2010 | 09:00

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