Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Sie haben ein vertragliches Anrecht auf Freizeitausgleich. Es ist also nicht nach Belieben Ihres Vorgesetzten möglich, den Ausgleich zu gewähren oder nicht.
2.
Die Formulierung "in Abstimmung mit dem Vorgesetzten" meint, dass Sie nicht nach eigenem Belieben den Ausgleich nehmen können.
Der Zeitpunkt des Freizeitausgleichs ist mit dem Vorgesetzten abzusprechen. Willkürlich, also ohne jeden Grund darf der Ausgleich nicht verwehrt werden. Es muss eine Abwägung stattfinden zwischen Ihrem Anspruch(!) auf Freizeitausgleich und den berechtigten betrieblichen Belangen. Freizeitausgleich zur "Unzeit" (z.B. wichtiger Kundenbesuch) wäre beispielsweise berechtigt zu verwehren. Maßgeblich sind nur sachliche Gründe.
Kann aufgrund der berechtigten betrieblichen Belange der Ausgleich evtl. nicht rechtzeitig genommen werden, kommt ein Übertragungsanspruch in den nächsten Monat in Betracht (auch wenn die Arbeitszeitregelung etwas anders vorsieht - ein Ansparen von Mehrarbeit ins Unendliche kann Ihnen nicht zugemutet werden).
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Plattform eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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