Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
sofern im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von vier Wochen (nicht zu verwechseln mit einem Monat, es sind also vier Wochen) vertraglich vereinbart ist, ist das eine MINDESTfrist.
Die schriftliche Kündigungserklärung mit Originalunterschrift muss also mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beendigungstermin bei der Gegenseite (Arbeitgeber) zugegangen sein und sollte den Beendigungszeitpunkt 31.07.2020 deutlich enthalten.
Wollen Sie die Beendigung zum 31.07.2020, muss Ihr unterschriebenes Kündigungsschreiben also nachweislich spätestens bis zum 02.07.2020 beim Arbeitgeber eingegangen sein. Und dafür sind Sie im Streitfall beweispflichtig, sodass Sie entweder sich den Zugang quittieren lassen oder rechtzeitig per Einwurfeinschreiben abschicken - bedenken Sie dabei den derzeit verlängerten Postweg.
Sie können aber jederzeit früher schon das Kündigungsschreiben losschicken. Wenn Sie als Beendigungszeit dann den 31.07.2020 angeben, ist auch ein früherer Eingang des Kündigungsschreibens unschädlich(möglicherweise reagiert der Arbeitgeber aber mit "seiner " Kündigung darauf).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
26. Mai 2020
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15:27
Antwort
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