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Arbeitsvertrag freie Mitarbeit

13. August 2025 09:29 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe einen Arbeitsvertrag über freie Mitarbeit, den der Arbeitgeber nicht unterschrieben hat.
Seit Mai. Es wurden schon Zahlungen getätigt,
Ich möchte aus dem Vertrag raus, ist er einseitig unterschrieben rechtsgültig?

13. August 2025 | 10:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie schildern, dass Sie seit Mai dieses Jahres als freier Mitarbeiter tätig sind, der vorgelegte „Vertrag über freie Mitarbeit" jedoch von der Auftraggeberseite nicht unterschrieben wurde, während bereits Zahlungen geflossen sind.

Nach deutschem Recht bedarf ein Vertrag über freie Mitarbeit grundsätzlich keiner besonderen Form. Er kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen. Dass Sie die Leistung aufgenommen haben und der Auftraggeber Vergütung erbracht hat, spricht daher sehr deutlich für einen wirksamen Vertragsschluss zu den (mindestens gelebten) Konditionen. Eine fehlende Gegenzeichnung führt nur dann zur Unwirksamkeit, wenn ausdrücklich vereinbart war, dass der Vertrag erst mit beiderseitiger Unterschrift Geltung erlangt. Selbst in diesem Fall lässt sich regelmäßig argumentieren, dass beide Seiten die Formabrede durch ihr tatsächliches Verhalten aufgehoben haben. Ein einseitig unterschriebener Entwurf ist also nicht per se unwirksam. Im Gegenteil ist aufgrund der Durchführung und Zahlung von einem bestehenden Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter auszugehen.

Wenn Sie sich hiervon lösen möchten, ist der rechtssichere Weg die Kündigung. Bei freien Mitarbeitenden handelt es sich rechtlich um einen Dienstvertrag, für den – sofern nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde – die gesetzlichen Kündigungsregeln des § 621 BGB gelten. Die maßgebliche Frist richtet sich nach dem Vergütungsintervall. Bei monatlicher Vergütung ist regelmäßig zum Monatsende kündbar, bei quartalsweiser Vergütung regelmäßig mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Zusätzlich kommt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB in Betracht.

Falls es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, da die Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis darstellt, auch inhaltlich, dann gelten andere Vorschriften- Sie können grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; E-Mail, Fax oder Scan reichen nicht. Auch hier bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB vorbehalten.

Näheres zur Kündigung vom Arbeits-/Dienstverhältnis müsste in Ihrem Vertrag stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Asefi
Rechtsanwältin


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