Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
Ihr Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten.
Daran ändert die Erwerbsminderung nichts; diese schützt Sie nicht und schließt auch einen neuen Arbeitsvertrag nicht aus.
Aber ein vollständig neuer Arbeitsvertrag ist auch nicht erforderlich und Sie sollten auf Änderung Ihres jetzigen Arbeitsvertrages bestehen.
Das ist möglich. Es kann sowohl die Arbeitszeit neu geregelt werden, als auch Ihr neuer Tätigkeitsbereich.
Auch das Gehalt kann neu festgelegt werden. An diesem Punkt werden Sie Einschränkungen hinnehmen müssen. Die gleiche Bezahlung wie als Kassierer werden Sie im Warenverräumungsteam nicht erwarten können. Hier werden Sie eine Verringerung in Kauf nehmen müssen.
Sie führen dazu auch aus, dass diese Tätigkeit wegen Ihrer Erwerbsminderung auch besser zu Ihren Einschränkungen passen würde. Kommt daher die Tätigkeit als Kassierer auch nicht mehr in Betracht, werden Sie mit der Verschlechterung leben müssen.
Wenn nur ein neuer Arbeitsvertrag in Betracht kommen sollte, verlieren Sie nicht Ihre Betriebszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber mit dem des alten Vertrages identisch ist. Es kann darauf im neunen Vertrag ausdrücklich Bezug genommen werden. Aber selbst wenn nicht, gilt nach der Rechtsprechung des BAG die alte Betriebszugehörigkeit weiter. Es soll ja gerade vermieden werden, mit neuen Verträgen eine langjährige Betriebszugehörigkeit auszuhebeln.
Eine Probezeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird und nur dann.
Unabhängig, zu welcher Lösung Sie hier gelangen, sollten Sie entweder die Änderungen des alten Vertrages oder bei Neuabschluss die Verträge (den alten und den neuen) unbedingt anwaltlich prüfen lassen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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