ich bitte um Rechtsberatung zu folgendem Sachverhalt:
Die eigene leibliche 13-jährige Tochter möchte gern als Minijobberin (Haushaltshilfe) auf 450€-Basis
angestellt werden. Die tägliche Arbeitszeit würde 2h pro Tag nicht überschreiten (Jugendschutz).
Die Arbeiten (Haushaltshilfe) sollen im eigenen Haushalt durchgeführt werden für insgesamt ca. 3h pro Woche. Die Tochter ist derzeit bei ihrer Mutter gemeldet (!), lebt aber de facto jeweils zu 50% in den Haushalten beider Elternteile (Wechselmodell).
Die Arbeiten sollen im Haushalt des Vater (Fragesteller) durchgeführt werden. Die Mutter hat der Anstellung ebenfalls zugestimmt und würde auch den Arbeitsvertrag unterzeichnen als gesetzliche Vertreterin (gemeinsames Sorgerecht).
Folgende Fragen stehen aktuell noch im Raum, um deren Beantwortung ich bitte:
1.) Ist es rechtlich zulässig die eigene leibliche Tochter als Minijobberin im eigenen Haushalt anzustellen?
2.) Falls 1.) zulässig ist: Reicht es aus, wenn ihre Mutter den Arbeitsvertrag unterzeichnet? Erläuterung: Wenn beide Elternteile unterzeichnen würden, würde der Vater (Fragesteller/Arbeitgeber) m. E. einen Vertrag mit sich selbst schließen.
3.) Sind noch weitere rechtliche Aspekte zu beachten bei der Durchführung der Anstellung?
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1.Leider nein. Familienangehörige bzw. nahe Verwandte können Sie nur
beschäftigen, wenn diese nicht Ihrem Haushalt angehören, vgl. https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/01_familienangehoerigen/node.html:
Zitat:
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt mit Ihrem Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Ihre Kinder, solange diese bei Ihnen leben und Sie deren Unterhalt zahlen.
Auch hinsichtlich der Frage, die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EstG abzusetzen, verweise ich auf die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums, vgl. BMF vom 9.11.2016 (BStBl I S. 1213):
Zitat:
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Absatz 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt.
[...]
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.
Im Rahmen des Wechselmodells lebt Ihre Tochter zu 50 % bei Ihnen und soll ja vermutlich auch in dieser Zeit arbeiten. Dass Ihre Tochter während der anderen 50 % bri Ihnen arbeitet, ist wohl kaum gemeint und dies würde Ihnen vermutlich auch niemand glauben.
2. Ja, das würde ausreichen. Denn wenn Sie den Vertrag als Arbeitgeber schließen, liegt Ihre Einwilligung nach § 5 JArbSchG damit ja zumindest konkludent vor.
3.Es wären natürlich die Vorschriften des JArbSchG und der Kinderarbeitsschutzverordnug einzuhalten.
Im Ergebnis ist die Beschäftigung Ihrer Tochter im Rahmen in Ihrem Haushalt nicht möglich, solange diese - wenn auch nur zu 59 % bei Ihnen lebt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Rückfrage vom Fragesteller28. Juli 2022 | 16:11
Sehr geehrter Herr RA Alpers,
zunächst vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort ! ich hätte noch folgende Verständnisfrage zu Ihrer Antwort:
Verstehe ich Ihren und den Hinweis der Minijobzentrale richtig, dass eine Beschäftigung von Kindern, die im eigenen Haushalt leben und deren Unterhalt man zahlt "IN DER REGEL" nicht möglich ist? Demnach gibt es Ausnahmen von der Regel (welche?). Haben Sie diese Ausnahmen geprüft, um zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Beschäftigung der Tochter nicht möglich ist, solange diese im eigenen Haushalt lebt? Sie ist wie geschildert im Haushalt der Mutter gemeldet.
Beste Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Juli 2022 | 18:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich zitiere einmal aus Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer:
Zitat:
Die sozialadäquat übliche Mithilfe im Rahmen der Familie ist aber nicht begünstigt. Zwischen den im selben Haushalt zusammenlebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und deren im Haushalt lebenden Kindern können nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegenseitige Pflichten vereinbart werden, die bereits auf familienrechtlicher Grundlage bestehen (vgl §§ 1356 Abs 1 und 1360 BGB). Mit der Führung des Haushalts erfüllt der Ehegatte seine familienrechtliche Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt beizutragen. Haushaltszugehörige Kinder, die von den Eltern unterhalten werden, sind verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Gegen eine auf arbeitsvertraglicher und nicht zugleich familienrechtlicher Grundlage beruhende ernsthaft vereinbarte und tatsächlich erbrachte Tätigkeit im Haushalt spricht somit die Haushaltszugehörigkeit [...] Ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Familie wird zwar in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt; es muss aber einem Fremdvergleich standhalten (> Arbeitnehmer Rz 80); dafür erscheint eine Beschäftigung im eigenen Haushalt ungeeignet.
Ich verweise in soweit auch auf § 1619 BGB:
Zitat:
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
.
Ein Beschäftigungsverhältnis wird also in Familienkonstellationen immer kritisch beäugt und man muss für eine Anerkennung darlegen können, dass es sich eben um etwas deutlich anderes handelt als um eine im Rahmen des familiären Zusammenlebens geschuldete Verpflichtung.
Dementsprechend werden Sie kaum ein Beschäftigungsverhältnis darlegen können, wenn Ihre Tochter in den Zeiten der Anwesenheit bei Ihnen staubsaugt, putzt und die Küche aufräumt. Sie werden also nicht über das Wechselmodell etwas erreichen, sondern allenfalls darüber, dass es tatsächlich Besonderheiten gibt, die deutlich über das normale familiäre Verhältnis hinausgehen.