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Arbeitsrecht - Zweiter befristeter Beschäftigungsvertrag

| 26. Mai 2025 18:32 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin Anfang August 23 bei einer Organisation AB für zwei Jahre eingestellt worden. Die Befristung war ohne Sachgrund. Ich leite ein Projekt, das von einer externen Organisation XY finanziert wird. Meine Organisation AB hatten ursprünglich einen Finanzierungsvertrag mit Firma XY bis Ende Juni 2025 abgeschlossen. Dieser Finanzierungsvertrag wurde jetzt bis Ende Juni 2026 verlängert. Allerdings gibt es ein fixes Gesamtbudget und dieses Gesamtbudget würde nur bis Ende Dezember 2025 ausreichen. Aus diesem Grund wäre eine Verlängerung des Vertrags bis Ende Dezember 2025 aus meiner Sicht wünschenswert. Aktuell gibt es kein Budget für das Projekt ab Januar 2026. Vielleicht finden sich Geldern, um das Projekt von einer separaten Organisation NN fortzuführen und auf Landesebene weiterzuführen und auszuweiten.

Der Wunsch von mir und von unserem Finanzgeber ist es, dass ich einen weiteren zeitlich befristeten Vertrag bis Ende Dezember 2025 erhalte. Mein Arbeitgeber XY sagt mir, dass das aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Meines bisherige Internetrecherche ergibt, dass es rechtlich durchaus möglich ist, mit einem Sachgrund einen zweiten befristeten Vertrag abzuschließen. Welche Optionen gibt es aus rechtlicher Sicht, einen zweiten befristeten Vertrag abzuschließen.

26. Mai 2025 | 18:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Befristung mit Sachgrund:
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann erneut abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. In Ihrem Fall könnte der sachliche Grund die Fortführung des Projekts sein, das von der externen Organisation XY finanziert wird. Da der Finanzierungsvertrag bis Ende Juni 2026 verlängert wurde, könnte dies als sachlicher Grund für eine Befristung bis Ende Dezember 2025 dienen, solange das Budget bis dahin ausreicht. Der vorübergehende Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung aufgrund der Projektfinanzierung könnte als sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG angesehen werden.

2. Gründe in der Person des Arbeitnehmers: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Befristung auf Gründe in Ihrer Person zu stützen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Ihre persönliche Lebensplanung oder Ihre Qualifikationen spezifisch für das Projekt sind.

3. Projektbezogene Befristung: Da Ihr Arbeitsverhältnis projektbezogen ist, könnte die Befristung mit dem Ende des Projekts begründet werden. Dies setzt voraus, dass das Projekt tatsächlich nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt läuft und danach kein Bedarf mehr an Ihrer Arbeitsleistung besteht.

4. Verlängerung des bestehenden Vertrags: Eine Verlängerung des bestehenden befristeten Vertrags ist ohne sachlichen Grund nicht möglich, da die Höchstdauer von zwei Jahren für sachgrundlose Befristungen nicht überschritten werden darf. Allerdings könnte eine neue Befristung mit einem sachlichen Grund vereinbart werden.

Es ist wichtig, dass der sachliche Grund für die Befristung klar dokumentiert und nachweisbar ist, um rechtlichen Herausforderungen standzuhalten. Ihr Arbeitgeber müsste den sachlichen Grund im Falle eines Rechtsstreits darlegen und beweisen können.

Das ist meine erste Einschätzung. Die genauen Details müssten weiter und zu Ende geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2025 | 19:16

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Mai 2025
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