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Arbeitsrecht - Jugendhilfe - Betreungssituation bei Krankheit v. Kolleginnen

| 7. Juni 2012 19:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Heim- bzw. Tagesgruppenbereich kommt es häufig vor, dass Kollegen krank sind. Der übliche ausgelobte Betreungsschlüssel ist 3 Erwachsene zu 9 Kinder. Wir sind gehalten uns innerhalb der Kollegen aus anderen Gruppen bei Krankheit Ersatz zu besorgen. Leider funktioniert das selten, da es u. a. hohe Krankenstände gibt. Es kam vor das ein Kollege mit 9 Kindern alleine war, was praktisch nicht funktionieren kann. Meine Frage:
Ist hier nicht die Leitung dafür zuständig für Ersatz zu sorgen u. a. auch schon wegen der Fürsorgepflicht? Ich habe mal gehört, das wir höchstens mit 5 Kindern alleine arbeiten dürfen, können wir die Gruppe dann schließen und die Kinder nachhause zu ihren Eltern fahren? (Die Kinder sind abends zuhause) Wir haben z.B. erfahren, dass in einer anderen Gruppe 4 (vier!) Kollegen mit 4( in Worten vier Kindern) gearbeitet haben.

7. Juni 2012 | 21:19

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:


Wie viele Kinder von einer Erzieherin alleine betreut werden dürfen, kann nicht pauschal beantwortet werden, da Kinderbetreuungseinrichtungen in verschiedenen Angebotsformen betrieben werden können, die in Bezug auf Gruppengröße und Anzahl der Fachkräfte unterschiedliche Anforderungen haben. In der Betriebserlaubnis der Einrichtung ist aber regelmäßig festgelegt, in welcher Form sie betrieben werden darf und wie viele Fachkräfte erforderlich sind. Ohne entsprechende Betriebserlaubnis darf eine solche Einrichtung nicht betrieben werden, da in diesem Fall von einer Gefährdung des Kindeswohles ausgegangen wird (siehe § 45 SGB VIII ).

Nach Ihrer Schilderung sind scheinbar dauerhaft zu wenig Fachkräfte in der Betreuung. „Auf Dauer" bedeutet, dass es sich um eine regelmäßige personelle Unterbesetzung handeln muss. Ein nur vorübergehender personeller Engpass – beispielsweise auf Grund der plötzlichen Erkrankung einer Erzieherin – ist hier nicht gemeint. Es muss sich um einen Regelfall handeln, nicht um eine Ausnahmesituation.

Ist dies bei Ihnen der Fall, sollten Sie diese Tatsache umgehend der Leitung der Einrichtung schriftlich anzeigen. Denn die Leitung muss die Rahmenbedingungen für eine gewissenhafte Betreuung der Kinder schaffen, was insbesondere das Vorhandensein von ausreichend Personal erfordert. Sie hat die Gesamtverantwortung für die Betreuungseinrichtung, die sie in Bezug auf die Aufsichtspflicht an ihre Angestellten weitergibt, die wiederum diese Pflicht gewissenhaft zu erfüllen haben. Da dies aber nicht möglich ist, wenn zu viele Kinder regelmäßig alleine zu betreuen sind, verletzt die Leitung ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (§ 618 BGB ), wenn auf Dauer zu wenig Personal in der Gruppe ist und die betroffenen Angestellten keine funktionierenden Handlungsalternativen haben. In Ihrer Anzeige an die Leitung sollte daher auch eine konkrete „Handlungsanleitung" eingefordert werden für den Fall, dass z.B. mehr als 5 Kinder allein zu betreuen sind und kurzfristig kein Ersatz zu besorgen ist. Zudem ist eine solche schriftliche Anzeige der Unterbesetzung auch wichtig, damit Sie sich selbst entlasten können, sollten aufgrund der Überlastung auch Fehler/Schäden bei Ihrer Arbeit auftreten (die ansonsten ggf. der Arbeitnehmerhaftung unterliegen würden).

Schon allein aufgrund des hohen Haftungsrisikos (z.B. deutlich höhere Unfallgefahr bei zu wenig Personal) sollte es auch im Interesse der Leitung der Einrichtung sein, eine schnelle Lösung des Personalproblems zu finden. Denn nicht zuletzt gefährdet es auch den Betriebzweck der Einrichtung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis dauerhaft nicht (mehr) erfüllt werden, so dass ggf. sogar ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommen kann, wenn keine ausreichenden Gegenmaßnahmen ergriffen werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2012 | 21:31

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