Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bundesagentur für Arbeit hat Recht. Wenn ich sie richtig verstanden habe, standen Sie am 09.01. im Arbeitsverhältnis und waren beschäftigt. Sie waren also zum Beginn der Arbeitslosigkeit bereits krank geschrieben. In diesen Fällen, steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, der Anspruch auf ALG I ruht nach § 156 I Nr. 2 SGB III. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum 15.1. und ab dann Anspruch auf Krankengeld.
Für die Berechnung ist Ihr Gehalt und nicht das Elterngeld maßgeblich.
Währen der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ich gehe aber davon aus, dass Ihre Elternzeit schon beendet war als Sie erkrankten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht