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Arbeitslosengeld nach 22 Monaten beantragt - Ablehnungsbescheid

| 11. Februar 2022 10:43 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe mich im April 2020 zum 30.04.2020 aufgrund eines zweijährigen Auslandsaufenthalts in Griechenland arbeitslos gemeldet. Ich war davor ab Nov. 2013 durchgängig beschäftigt.

Man hat mir damals gesagt, dass ich nach meiner Rückkehr Arbeitslosengeld beantragen kann und mir wurden auch Unterlagen zugeschickt, falls ich meinen Anspruch in Griechenland geltend machen will. Die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers wurde 2020 ebenfalls übermittelt.

Ich war in Griechenland von August 2020 bis November 2021 selbstständig tätig und war dort sozialversichert. Vom 10.11.2021 bis 31.12.2021 war ich befristet in Griechenland als Angestellte beschäftigt.

Am 1.Dezember 2021 habe ich mich nun zum 17.01.2022 erneut arbeitslos gemeldet, da ich ab dem Datum wieder nach Deutschland zurückkehren würde.

Den Arbeitslosengeldantrag habe ich dann am 20.01.2022 in Deutschland gestellt.
Dieser wurde nun abgelehnt, da ich in den letzten 30 Monaten weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und damit die Anwartschaftzeiten nicht erfüllt habe.

Die befristete Beschäftigung als Angestellte in Griechenland vom 10.11.2021 bis 31.12.2021 konnte laut Ablehnungsbescheid nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden da ich unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der Bundesrepublik bzw. als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen war. Aber auch wenn die Grenzgängereigenschaft gegeben wäre, würde es laut Bescheid hier zu keinem Anspruch auf
Arbeitslosengeld führen.

Habe ich eine Möglichkeit durch Widerspruch auf den Bescheid Arbeitslosengeld zu erhalten?

Ich habe leider im Internet gesehen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre besteht, jedoch nur, wenn ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2020 gestellt hätte. Leider wurde ich im April 2020 nicht darauf hingewiesen, sondern mir wurde gesagt, dass die Arbeitslosmeldung ausreicht.

Herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen






11. Februar 2022 | 12:58

Antwort

von


(852)
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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

So Sie in 2020 sich nicht nur arbeitslos gemeldet hatten, sondern auch bei einem Wohnsitz in Deutschland Arbeitslosengeld beantragt haben, wäre ein Anspruch entstanden. Wenn ggf. auch nur für einen Tag. Ein solcher Anspruch könnte innerhalb von 4 Jahren nach der Entstehung des Anspruches wieder beansprucht werden, auch wenn hier kein neuer Anspruch entstanden ist.

Nun sagen Sie aber, dass Sie Unterlagen für eine Geltendmachung in Griechenland erhalten haben und somit vielleicht keinen Antrag auf Arbeitslosengeld in 2020 in Deutschland gestellt haben.
In diesem Fall ist in Deutschland auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden und nur die in der Rahmenfrist (§ 142 SGB III) enthaltenen Anwartschaftszeiten (§ 143 SGB III) aus Ihren in Deutschland erfüllten Pflichtversicherungszeiten wären zu berücksichtigen.
Ausländische Pflichtversicherungszeiten ohne eine (mindestens 1 Tag) Pflichtversicherungszeit im Anschluss in Deutschland können nicht berücksichtigt werden. Diese lassen ggf. nach griechischem Sozialrecht einen Anspruch auf griechisches Arbeitslosengeld entstehen, der nach Deutschland überführt werden kann.

Da ich nicht weiß, wann sie genau nach Griechenland gegangen sind und somit nicht mehr arbeitslos im sinne von § 138 SGB III in Deutschland waren und ob und wann Sie Arbeitslosengeld in Deutschland in 2020 beantragt haben, kann ich dazu keine abschließende Antwort erteilen.

So sie keinen Antrag damals gestellt haben, fehlt es bei dem heutigen Antrag an der Erfüllung der notwendigen Anwartschaftszeit nach § 147 SGB III für die Entstehung einen Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 11. Februar 2022 | 13:53

Sehr geehrter Herr Wehle,

herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Ich habe in Deutschland erst am 20.01.2022 einen offiziellen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, da man mich bei meiner Nachfrage bei der Agentur für Arbeit im April 2020 falsch informiert hatte und mir telefonisch mitteilte, dass eine Arbeitslosmeldung ausreichend sei, um nach meiner Rückkehr 2022 Arbeitslosengeld beantragen zu können.

Auch bei meiner Kontaktaufnahme am 8.11., wo ich per Email bezüglich meiner Arbeitslosmeldung und die Beantragung von Arbeitslosengeld für den 17.01.2022 nachfragte, wurde ich nicht über die Fristen informiert, sondern dass ich dies am 17.01.2022 vornehmen sollte.

Ich bin am 21.04.2020 nach Griechenland gegangen.

Besteht hier eine Chance, dass ich Arbeitslosengeld beziehen kann, z.B. da ich von der Agentur für Arbeit nicht ausreichend informiert wurde? Oder habe ich nun keine Chance mehr?

Ich war von 01.11.2013 bis 30.04.2020 durchgängig als Angestellte beschäftigt.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2022 | 15:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Eine Chance besteht (

Zitat:
https://buergerratgeber.de/sozialrechtliche-herstellung/
), aber Sie werden die Falschberatung beweisen müssen, außerdem wird die Falschberatung ursächlich für den Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld sein müssen.
Insoweit werden Sie vortragen müssen, dass Sie bei ordnungsgemäßer Beratung aufgrund Ihrer Darstellung des Sachverhaltes, sie nicht am 21.04.2020 vor Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach Griechenland ausgewandert wären, sondern hier zumindest für den 01.05.2020 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen (gleich 12 Monate) hätten entstehen lassen, der dann vier Jahre lang auch nach Ihrer Rückkehr aus Griechenland wiederzubewilligen gewesen wäre.
Jedoch muss die Arbeitsagentur Sie auf solche strategischen Handlungsweisen nicht von selbst hinweisen, sondern nur auf Ihre Darstellung hin Ihre Möglichkeiten aufzeigen.
Der Hinweis, dass nach Ihrer Rückkehr aus Griechenland ein Anspruch entsteht, ist insoweit einfach nur oberflächlich falsch.
Bei der Recherche ist mir der folgende Artikel eine Kollegen (Fachanwalt für Sozialrecht) aufgefallen https://www.anwalt.de/rechtstipps/auskuenfte-der-arbeitsagentur-muessen-richtig-und-vollstaendig-sein_078300.html
Einfach wird der Weg nicht und ggf. ist dieser auch nicht von Erfolg gekrönt. Ohne eine fachkundige Unterstützung sollten Sie den Weg jedoch nicht bestreiten. Fragen Sie nach einer Beratungshilfe und/oder einer Verfahrenskostenhilfe für den Fall, dass Sie nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

Ergänzung vom Anwalt 11. Februar 2022 | 15:33

zur weiteren Information...
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013155.pdf

ein wenig älter aber grundsätzlich mit wenigen Abstrichen noch zutreffend https://www.business-wissen.de/artikel/arbeitslosigkeit-arbeitslosengeld-nach-auslandsaufenthalt/

Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2022 | 11:28

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