Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
am Ende des Textes finden Sie auszugsweise den Wortlaut der in Ihrem Fall maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
Die Rahmenfrist spielt einmal eine Rolle bei der Frage, ob die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat nach der bis Ende 2003 geltenden Regelung des § 123 SGB III
erfüllt, wer als normaler Arbeitnehmer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Bestimmung der Rahmenfrist erfolgt hier allein nach § 124 SGB III
. Sie beträgt normalerweise drei Jahre, bestimmte Zeiten wie nach § 124 Abs. 3 Nr. 3 SGB III
Zeiten einer selbständigen Tätigkeit (mind. 15 St. wöchentl.) werden in die Rahmenfrist nicht mit eingerechnet. Die Rahmenfrist verkürzt sich aber nicht etwa um diese Zeiten, sondern sie verlängert
sich um diese Zeiten (siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s124.pdf" target="_blank">hier</a>). Sie endet im Falle einer selbstständigen Tätigkeit aber spätestens fünf Jahre nach Beginn. In Ihrem Fall würde die Rahmenfrist des § 124 SGB III
danach vier Jahre und dreieinhalb Monate betragen.
Außerdem wird der Begriff der Rahmenfrist auch bei der Berechnung der Anspruchsdauer herangezogen. Nach der bis zum Ende 2003 geltenden Regelung des § 127 SGB III
richtete sich die Anspruchsdauer unter anderem nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist. Die Vorschriften des ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung von Anwartschaften gilt entsprechend. D.h.: Für die Berechnung der Anspruchsdauer erweitert sich für Sie die nach § 124 SGB III
ergebende Rahmenfrist nochmals um generell vier Jahre. Die erweiterte Rahmenfrist beträgt danach in Ihrem Fall insgesamt acht Jahre und dreieinhalb Monate. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie insgesamt mindestens 64 Monate Versicherungspflichtverhältnisse vorweisen können, damit Sie nach der alten Regelung 32 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Außerdem müssen Sie das 57. Lebensjahr vollendet haben und Ihr Anspruch auf ALG muss vor dem 31.01.2006 entstanden sein. Eine Maximalgrenze von fünf Jahren für die Rahmenfrist gibt es bei der Berechnung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes nicht.
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Erster Titel. Regelvoraussetzungen
(in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung)
[...]
§ 124 SGB III
- Rahmenfrist -
(1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden nicht mit eingerechnet
1. ...
2. ...
3. Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit
4. ...
5. ...
Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem
Beginn.
Dritter Titel. Anspruchsdauer
§ 127 SGB III
- Anspruchsdauer -
(in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung)
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und
2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
...
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 64 Monaten und nach Vollendung des 57. Lebensjahres 32 Monate
....
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Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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E-Mail:
Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für Ihre Informationen. Was ich nicht geschrieben hatte, ist, dass hinsichtlich der Rahmenfrist von 4 Jahren und 3,5 Monaten mittlerweile Einigkeit besteht mit der Agentur für Arbeit (AfA). Die darüberhinaus gehende verlängerte Rahmenfrist von zusätzlichen 4 Jahren gemäß § 127 hat die AfA bisher bei der Berechnung jedoch nicht aufgeführt.
Vielleicht auch deshalb, weil ich irrtümlicherweise bisher nur Versicherungspflichtzeiten ab dem 1.5.2002 nachgewiesen habe. Ich war davon ausgegangen, dass die Einsicht in mein Sozialversicherungskonto der AfA als Information genügt. Dem ist nicht so und man hat mir entsprechende Formulare zugesandt.Die Zeiten für die zurückliegenden Jahre beim damaligen Arbeitgeber kann ich bis 1991 erbringen. Jedoch benötigt dies seine Zeit.
Meine Frage: Sollte ich, da bereits Bescheid und Widerspruchsbescheid erfolgt sind, aus Fristwahrungsgründen Klage beim Sozialgericht einreichen oder die Unterlagen erst nachreichen (vermutlich erst nach dem Überschreiten der Klagefrist)und dann gegebenenfalls Widerspruch bzw. Klage einreichen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort habe ich Ihnen soeben per E-Mail zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin