Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben leider keinen Anspruch mehr auf ein ALG I in der alten Höhe von 2006. Eventuell aber einen Anspruch auf ein fiktiv bemessenes ALG I, das höher liegt als das jetzt bewilligte.
Richtig ist, dass der alte Anspruch auf ALG erloschen ist, als am 1.2.2008 ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist ([link=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html]§ 147 SGB 3
[/link]). Die 4-Jahres-Frist für einen ALG-Bezug in alter Höhe gilt nur, soweit zwischenzeitlich kein neuer Anspruch entsteht.
Nach der Regelung des [link=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html]§ 131 Abs. 4 SGB 3
[/link] ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, das für den letzten ALG-Bezug maßgebend war. Vorausgesetzt, der Arbeitslose hat innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des neuen ALG-Anspruchs schon einmal Arbeitslosengeld bezogen. Sie haben aber in diesem 2-Jahreszeitraum (vom 1.2.06 bis 31.1.08) kein ALG bezogen, so dass diese Vorschrift bei Ihnen nicht greift.
Eventuell greift bei Ihnen aber [link= http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html]§ 130 Abs. 2 Nr. 4 SGB 3
[/link]. Die Zeiten, währenddessen Sie Teilzeit gearbeitet haben, würden dann bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben. Da innerhalb des Bemessungszeitraumes von zwei Jahren dann keine 150 (zu berücksichtigenden) Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können, würde dann das Arbeitslosengeld nach [link= http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html]§ 132 SGB 3
[/link] fiktiv bemessen werden.
Voraussetzung dafür wäre:
1. Sie hatten mit Ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung geschlossen.
2. Die darin festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss die davor (bei dem alten Arbeitgeber) ausgeübte um mindestens fünf Stunden unterschreiten. Sie muss unter 80 % einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung liegen
3. Es darf sich nicht um eine Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz handeln.
4. Sie haben Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit für mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor Entstehung des Anspruchs ausgeübt (also sechs zusammenhängende Monate in der Zeit vom 1.8.2004 bis zum 31.1.2008).
Falls Sie jetzt nicht mehr Vollzeit arbeiten können oder wollen, könnte das Bemessungsentgelt dann aber nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html]§ 131 Abs. 5 SGB 3
[/link] herabgesetzt werden.
Der [link=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__127.html]§ 127 Abs. 4 SGB 3
[/link] bedeutet, dass die Anspruchsdauer des neuen Anspruch zur Restdauer des alten (erloschenen) ALG-Anspruchs addiert wird. Allerdings nur, wenn seit der Entstehung des alten Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind (andernfalls fällt die Restdauer des alten Anspruchs weg) und auch nur maximal bis zur ALG-Höchstdauer nach dem jeweiligen Lebensalter. So ergibt sich dann die Gesamt-Anspruchsdauer. Die Vorschrift regelt nur die Anspruchsdauer, nicht aber die Anspruchshöhe.
Sie sollten ggf. innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist Klage erheben, da der Bescheid ansonsten bestandskräftig wird. Parallel dazu sollten Sie vorsorglich auch einen ALG II-Antrag stellen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Recht herzlichen Dank für die ausführliche Info.
Das heißt praktisch, weil ich so "dumm" war und mich um einen Job bemüht, und nicht das vergleichsweise hohe Arbeitslosengeld in Anspruch nahm, sondern für weit weniger gearbeitet habe, werde ich jetzt "bestraft". Damit sind die Medienberichte wieder einmal bestätigt, in dem Arbeitslose aussagen, sie gehen nicht arbeiten, denn sie beziehen mehr Arbeitslosengeld als sie mit einer Arbeit verdienen können. Das nur am Rande.
Meine erneute Frage:
Wie berechnet sich das fiktive Arbeitslosengeld und wer legt es fest. Muss ich dazu jetzt eine Klage beim Sozialgericht einreichen oder reicht ein erneuter Widerspruch. Und wenn ich eine Klage erhebe, benötige ich für einen evtl. Termin dann einen Anwalt oder kann ich dort alleine hingehen.
Danke nochmals recht herzlich für Ihre Auskünfte. Sie haben mich sehr gut informiert, auch wenn die Antwort negativ für mich ausgefallen ist; aber dafür können Sie ja nichts.
B.F.
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