Werte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Sie können das Angebot annehmen und neben dem ALG I eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Sie dürfen bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass Ihr Anspruch auf ALG I entfällt. Bis zu einem Betrag von 165 Euro bleibt Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit anrechnungsfrei. Alles, was darüber hinausgeht, wird auf das ALG I angerechnet. Sie müssen sich nicht selbständig machen, um eine Honorartätigkeit auszuüben. Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an, da Sie bereits über das ALG I sozialversichert sind.
2. Wenn Sie sich selbständig machen und Ihre Tätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst, entfällt Ihr Anspruch auf ALG I. Sie haben dann jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld sind die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei werden Ihre Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit addiert. Es ist nicht richtig, dass Selbständige keinen Anspruch auf Mutterschafts- und Elterngeld haben. Sie müssen lediglich bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise in Deutschland zu leben und zu arbeiten und Ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Orientierung bietet und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Wenn Sie Nachfragbedar haben, bitte ich um diesbezügliche Konsultation und verbleibe bis dahin
mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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