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Arbeitslos und schwanger. Jetzt kam ein Angebot für Honorartätigkeit. Wie vorgehen?

4. Oktober 2023 16:07 |
Preis: 55,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 1.08.2023 arbeitslos und beziehe seit 01.08 auch ALG I.
Neulich habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Ich bewerbe mich zwar weiter, gehe aber davon aus, dass ich in den nächsten Monaten keine Stelle finden werde.

Jetzt ist es aber so, dass mir eine Honorartätigkeit als selbständige Lehrerin in einer privaten Schule angeboten wurde. Ich habe den Auftraggeber über meine Schwangerschaft informiert, es sollte laut ihm kein Problem darstellen und ich könnte bis zum Mutterschutz tätig sein, wenn ich es möchte. Die Stundenzahl kann ich mir selber aussuchen im Bereich von 16 bis 40 Stunden pro Woche.

Ich war vorher nie selbständig, bin verheiratet, habe noch keine Kinder und Steuerklasse IV. Mein Entbindungstermin: 20.05.24, Anfang Mutterschutz: 08.04.-15.07.2024. Jetzt stellt sich für mich die Frage, was in dieser Situation für mich finanziell vorteilhafter/besser ist:

1. Das Angebot vorerst ablehnen, weiterhin ALG I beziehen, dann Mutterschaftsgeld und Elterngeld (online Rechner hat den Betrag in Höhe von ca. 500 Euro gezeigt, da ich im Jahr 2023 alle Monate bis zum 31.07.2023 berufstätig war). Der Betrag ist für mich natürlich zu wenig.

2. Das Angebot annehmen mit sehr geringer Stundenzahl. Ich weiß, dass ich zu meinem ALG I 165,00 € dazu verdienen kann, aber sogar mit geringmöglichster Stundenzahl komme ich auf ca. 360,00 Euro. Für mich wäre die Verrechnung ok, die Frage ist nur, ob dieses zusätzl. selbständiges Einkommen als selbständige Nebentätigkeit angesehen wird? Muss mich mich dafür selbständig machen? Fallen da auch Sozialversicherungsbeiträge an, wenn ich gleichzeitig ALG I beziehe?

3. Das Angebot annehmen und sich ab November selbständig machen mit Standard -Stundenzahl. Dann wird mein Bruttoeinkommen 3000 € übersteigen. Meine Frage hier: habe ich in diesem Fall Anspruch auf Mutterschutz- und Elterngeld im Jahr 2024? Was ist hier der Bemessungszeitraum? Werden meine Einkünfte aus selbständiger (bis 31.07.2023) und nicht-selbständiger Tätigkeit (ab Nov 2023) addiert?
Ich habe im Internet gelesen, dass Selbständige keinen Anspruch auf Mutterschutz- und Elterngeld haben und für sich selber sorgen müssen.

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.

Viele Grüße

4. Oktober 2023 | 22:51

Antwort

von


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Werte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Sie können das Angebot annehmen und neben dem ALG I eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Sie dürfen bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass Ihr Anspruch auf ALG I entfällt. Bis zu einem Betrag von 165 Euro bleibt Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit anrechnungsfrei. Alles, was darüber hinausgeht, wird auf das ALG I angerechnet. Sie müssen sich nicht selbständig machen, um eine Honorartätigkeit auszuüben. Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an, da Sie bereits über das ALG I sozialversichert sind.

2. Wenn Sie sich selbständig machen und Ihre Tätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst, entfällt Ihr Anspruch auf ALG I. Sie haben dann jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld sind die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei werden Ihre Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit addiert. Es ist nicht richtig, dass Selbständige keinen Anspruch auf Mutterschafts- und Elterngeld haben. Sie müssen lediglich bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise in Deutschland zu leben und zu arbeiten und Ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Orientierung bietet und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.

Wenn Sie Nachfragbedar haben, bitte ich um diesbezügliche Konsultation und verbleibe bis dahin

mit besten Grüssen

Fricke
RA und Dipl. Kfm.


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