Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Kündigung bedarf der Schrifform und mangels Unterschrift ist diese fristgemäße Kündigung dann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unwirksam.
Eine fristlose Kündigung muss einen wichtigen Grund haben, der im Kündigungsschreiben auch genannt werden muss. So ein Grund liegt nach Ihrer Darstellung nicht vor, da auch die verspäteten Zahlung nur dann einen Grund darstellt, wenn der Arbeitnehmer Sie zuvor abgemahnt hat.
Auch die fristlose Kündigung ist daher nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unwirksam.
Nun können Sie den Arbeitnehmer aber nicht zur Zwangsarbeit verpflichtet, sondern müssten ihm die Unwirksamkeit der Kündigungen mitteilen und ihn nachweisbar auffordern, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ihn also zur Arbeit auffordern.
Kommt er dem nicht nach, macht er sich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig und den Ihnen aus dieser Arbeitsverweigerung entstehendem Kosten wären als Schadenersatz zu ersetzen.
Dabei gibt es aber zu beachten, dass eine Vielzahl dieser Kosten als sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig sein werden, z.B. Stellenausschreibungen, Zeitaufwand für Vorstellungsgespräch etc., da diese Kosten eben auch bei einer regulären Kündigung anfallen. Bei Lohnkosten von Ersatzkräften ist dann das ersparte Arbeitsentgeld dieses Angestellten gegenzurechnen.
Daher wird die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sehr begrenzt sein.
Anders sieht es mit dem Schlüssel aus. Diesen (und mögliche andere in Ihrem Eigentum stehenden Frirmengegenstände) sollten Sie schriftlich unter angemessener Fristsetzung herausverlangen und deutlich machen, dass Sie nach Fristablauf kostenpflichtig Ersatzmaßnahmen vornehmen, die der Arbeitnehmer dann zu tragen hätte (z.B. Schlossaustausch).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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danke Ihnen,
ist das so, dass angegeben werden muss, was für ein Grund?
ich habe auch schon nachgelesen, da steht zum Teil, dass Kein Grund angegeben werden muss?
Darüberhinaus, kann ich dem AN der per heute fristlos gekündigt hat, anbieten, einvernehmlich, dass ich das Gehalt 04 2018 zurück haben will als Entschädigung, wie von Ihnen beschrieben und ich den AN rückwirkend abmelde?
danke f
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer fristlosen Kündigung muss der Grund benannt werden.
Nein; eine rückwirkende fristlose Kündigung und Lohneinbehaltung ist nicht möglich und so eine Kündigung wäre unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg