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Arbeitnehmer kündigt fristlos

14. Mai 2018 08:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:22

Guten Tag,
Arbeitnehmer hat zum 14.05.2018 fristlos gekündigt.
davor Kündigung zum 30.04.2018, regulär zum 31.05.2018 , aber ohne Unterschrift, deshalb nicht gültig?!
wir haben mit dem AN geredet, er hat uns gegenüber bestätigt, dass er zum 01.06.2108 eine neue Arbeitsstelle hat eventuell. Nach Gespräch, wir haben angeboten, dass wir eine einvernehmliche Aufhebung anstreben können, war AN krank bis einschließlich 13.052018, nun die fristlose? muss ich das so hinnehmen?

zweitens:
AN hat fristlos gekündigt zum 30.04.2018, weil er "seinen Pflichten" aus dem AV nicht mehr nachkommen kann.
Anstellung als Sachbearbeiter.
Hintergrund : wir haben am 25.04.2018 einen neuen Vorgesetzten vorgestellt, und den AN gebeten, am 02.05.2018 zu einem Gespräch zu uns in die Zentrale kommen soll, daraufhin kam die oben genannte Kündigung. Urlaub AN vom 26.04.-30.04..2018, in dieser Urlaubszeit kam auch die fristlose Kündigung?! Akzeptabel.
anzumerken ist, dass dieser noch Schlüssel hat, inkl. zur Kasse.
wie kann hier eine einvernehmliche Aufhebung aussehen, zumal der Verdacht besteht, dass ein neues AV ab 01.05.2018 angestrebt ist, es gibt Mailverkehr über den Geschäftsaccount, der dies bestätigt.
Darüberhinaus wird in der fristlosen zusätzlich begründet, dass eine schlechte Zahlungsmoral bei Gehalt besteht, ja verzögerte sich hin und wieder, am 5 Werktag Folgemonat ist vereinbart, hin und wieder wird es später. es gibt keine Abmahnung seitens AN an AG aus diesem Grund.
der AN ist 54.

14. Mai 2018 | 09:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


eine Kündigung bedarf der Schrifform und mangels Unterschrift ist diese fristgemäße Kündigung dann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unwirksam.

Eine fristlose Kündigung muss einen wichtigen Grund haben, der im Kündigungsschreiben auch genannt werden muss. So ein Grund liegt nach Ihrer Darstellung nicht vor, da auch die verspäteten Zahlung nur dann einen Grund darstellt, wenn der Arbeitnehmer Sie zuvor abgemahnt hat.

Auch die fristlose Kündigung ist daher nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unwirksam.


Nun können Sie den Arbeitnehmer aber nicht zur Zwangsarbeit verpflichtet, sondern müssten ihm die Unwirksamkeit der Kündigungen mitteilen und ihn nachweisbar auffordern, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ihn also zur Arbeit auffordern.


Kommt er dem nicht nach, macht er sich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig und den Ihnen aus dieser Arbeitsverweigerung entstehendem Kosten wären als Schadenersatz zu ersetzen.

Dabei gibt es aber zu beachten, dass eine Vielzahl dieser Kosten als sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig sein werden, z.B. Stellenausschreibungen, Zeitaufwand für Vorstellungsgespräch etc., da diese Kosten eben auch bei einer regulären Kündigung anfallen. Bei Lohnkosten von Ersatzkräften ist dann das ersparte Arbeitsentgeld dieses Angestellten gegenzurechnen.

Daher wird die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sehr begrenzt sein.


Anders sieht es mit dem Schlüssel aus. Diesen (und mögliche andere in Ihrem Eigentum stehenden Frirmengegenstände) sollten Sie schriftlich unter angemessener Fristsetzung herausverlangen und deutlich machen, dass Sie nach Fristablauf kostenpflichtig Ersatzmaßnahmen vornehmen, die der Arbeitnehmer dann zu tragen hätte (z.B. Schlossaustausch).



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2018 | 10:16

danke Ihnen,
ist das so, dass angegeben werden muss, was für ein Grund?
ich habe auch schon nachgelesen, da steht zum Teil, dass Kein Grund angegeben werden muss?

Darüberhinaus, kann ich dem AN der per heute fristlos gekündigt hat, anbieten, einvernehmlich, dass ich das Gehalt 04 2018 zurück haben will als Entschädigung, wie von Ihnen beschrieben und ich den AN rückwirkend abmelde?

danke f

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2018 | 10:22

Sehr geehrte Ratsuchende,


bei einer fristlosen Kündigung muss der Grund benannt werden.


Nein; eine rückwirkende fristlose Kündigung und Lohneinbehaltung ist nicht möglich und so eine Kündigung wäre unwirksam.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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