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Arbeitgeberwechsel zwischen Behörden durch Kündigung;TVÖD

| 15. August 2008 17:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin seit 3 Jahren als Arbeitnehmer unbefristet bei einer Bundesoberbehörde (Bundesamt) beschäftigt und möchte nun mit der Kündigung meines dortigen Arbeitsverhältnis den Wechsel zu einer anderen Bundesoberbehörde (ebenfalls Bundesamt) erwirken. Ich würde dort einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag eingehen, beide Behörden unterliegen dem TVÖD. Die Zusage seitens der neuen Behörde habe ich bereits erhalten, jedoch sind die Versuche meiner Versetzung zur neuen Behörde gescheitert, da mein derzeitiger Dienstherr meine Versetzung aus dringenden dienstlichen Gründen verweigert. Weiterhin gehört die neue Bundesbehörde nicht zum Bereich meines derzeitigen Dienstherrn sondern zu einem gänzlich anderen Ressort.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass ein neuer Arbeitsvertrag bei der neuen Behörde nicht möglich sei, da ich ja bereits Bundesangestellter mit unbefristetem Arbeitsvetrag bin und mir die neue Behörde deswegen keinen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten darf.
Ist das so richtig und juristisch haltbar?

Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass es neben der Kündigungsfrist gem. TVÖD, die in meinem Fall 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres beträgt, was der neuen Behörde aber zu lange dauert, eine kürzere Kündigungsfrist des allgemeinen Arbeitsrecht gem. BGB gibt und dann die für den Arbeitnehmer "bessere" Kündigungsfrist, also die kürzere, Vorrang hat.
Auch hier die Frage, ob dies korrekt ist?

Für die Bantwortung meiner Fragen bedanke ich mich herzlich.

15. August 2008 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1. Das kein Abschluss eines neuen Vertrages möglich sein soll, kann allenfalls auf § 2 Abs. 2 TVÖD (sh. Anhang) gestützt werden. Nach Ihrer Schilderung sehe ich hier jedoch gerade keine Anwendung dafür. Ebenso ist keine anderweitige gesetzliche Regelung bekannt. Es könnte sich hierbei um eine interne Regelung handeln.

2. Die Verlängerung von gesetzlichen Kündigungsfristen ist gem. § 622 Abs. 4, 6 BGB (sh. Anhang) möglich und vorliegend wirksam, da für den Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber gelten.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Anhang


§ 2 TVÖD Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


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