Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
Hat sich der Unternehmer strafbar gemacht, indem er Ihnen vorgab, unter der Firma B am Geschäftsverkehr teilzunehmen, obwohl dies nicht stimmte? Er könnte sich allenfalls wegen versuchten oder vollendeten Betruges strafbar machen, wenn Sie infolge einer Täuschung eine Vermögensverfügung vornehmen und dadurch einen Vermögensschaden erleiden.
Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens verringert wurde. Das bedeutet, dass ein Wertvergleich zwischen dem Vermögensstand des Opfers vor und nach der Verfügung ergeben muss, dass das Opfer "ärmer" wurde. Das ist nicht der Fall, wenn das Opfer durch die Verfügung eine Vermögensminderung erlitten hat, welche jedoch unmittelbar durch Zufluss eines gleichwertigen wirtschaftlichen Äquivalentes wieder ausgeglichen wird.
Das heißt konkret, dass Sie durch die Zahlung der Rechnungen des Unternehmens eine Verringerung Ihres Vermögens erlitten haben müssten, ohne dafür etwas Gleichwertiges zu erhalten. Nach Ihren Angaben wurde die vertraglich vereinbarte Leistung jedoch tatsächlich erbracht. Ihr Vermögen wurde durch die durchgeführten Arbeiten gemehrt. Sie haben folglich keinen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden erlitten, der zu einer Strafbarkeit wegen Betruges führen könnte.
Etwaige Mängel bei der Arbeit oder Schäden durch Nachlässigkeit der Mitarbeiter gehören zum gewöhnlichen Risiko eines Werkvertrages. Der Unternehmer macht sich allein dadurch nicht strafbar.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die bereits gezahlten Rechnungen durften ausgestellt werden, da Sie nach Ihren Angaben einen wirksamen Werkvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben.
Selbst wenn Sie den Vertrag erfolgreich wegen eines Irrtums bei Vertragsschluss anfechten sollten, was ich bereits für fraglich halte, müssten Sie die durchgeführten Arbeiten im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Unternehmens bezahlen.
Doch von solch einem Vorgehen würde ich grundsätzlich abraten. Wenn eine Anfechtung gelingen sollte, würden Sie sich selbst der Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag berauben. Das heißt, ohne einen Vertrag muss das Unternehmen auch keine mangelhafte Leistung nachbessern.
Außerdem stehen Ihnen vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der durch die Mitarbeiter verursachten Schäden zu, die Sie ebenfalls verlieren würden. Sie hätten dann nur noch deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche.
Sie würden sich also sinnlos das Leben erschweren, wenn Sie den Vertrag aus der Welt schaffen, da Sie die Arbeiten zwar noch bezahlen müssten, aber Rechte, die Ihnen im Moment noch zustehen, verlieren würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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