Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Betrug verjährt nach 5 Jahren. Solange die Verjährung nicht eingetreten ist, kann Anzeige erstattet werden. Die Anzeige und die Sachverhaltsschilderung kann später ergänzt werden, wenn es neue Erkenntnisse gibt.
Zu 2) Wenn eine Forderung vollstreckt wird, die bereits gezahlt wurde, ist eine Vollstreckungsabwehrklage beim Vollstreckungsgericht das richtige Vorgehen, oder Sie zeigen dem Gerichtsvollzieher den Überweisungsbeleg.
Dass eine Zahlung nicht richtig zugeordnet werden konnte, wenn der Empfänger oder der Verwendungszweck nicht richtig angegeben wurde, erfüllt aber noch nicht den Tatbestand des Betrugs.
Statt den Vorstand als Empfänger anzugeben, hätten Sie den Verein vertreten durch den Vorstand als Empfänger angeben sollen.
Soweit Sie eine Zahlung doppelt geleistet haben, die nur einmal geschuldet war, haben Sie einen Erstattungsanspruch aus § 812 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23
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Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Danke sehr für Ihre nettes Antwort für arme Menschen.
Erklärung:
es wurde gleichzeitig zwei Überweisungen durchgeführt am
Vereinskonto.
Nach Auskunft der Bank haben die berechtige Personen
Zugang zu Konto. Möglichweise der Vorsitzender und
der Kassierer.
Vorsitzender ist Gläubiger VS.
Verein ist Gläubiger V.
Die waren Beklagten in einem Prozess.
Auf Verwendungszweck wurde jeweils
die Aktenzeichen
und Parteien VS und V
angegeben.
Der Kassierer und der Vorsitzender sind im Vorstand.
VS stellt die Forderung für VS durch Gerichtsvollzier
nach ein Jahr während ein anderes Prozess läuft.
Die Forderung des VS ist aber schon am Vereinskonto
bezahlt.
Ist das rechtwidrige Bereicherung?
Sehr geehrter Fragesteller,
dem Gerichtsvollzieher ist der Überweisungsbeleg zu zeigen. Wenn schon an den Gerichtsvollzieher gezahlt wurde, ist einmal zuviel an VS gezahlt worden und Sie können einmal zurück verlangen.
Ob eine Straftat vorliegt, hängt davon ab, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Dies müsste ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen