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Anzahlungsrückforderung für Bootscharter/ Corona / kein Vertrag

| 29. Juni 2020 21:28 |
Preis: 65,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von


00:00

Guten Abend!
Folgende Konstellation:
-Nov. 2019 Anfrage bei Charterfa. in Berlin / Brandenburg für ein Hausboot auf der Mecklenburgischen Seenplatte für 1 Woche
-Angebot (OFFER) der Fa.: möglich vom 24. bis 31.05.2020 (ca. 50 % Anzahlung bis Termin "X" fällig)
-Anzahlung (rd. 600 €) pünktlich geleistet
- Antwort der Fa.: "Vielen Dank für Ihre Buchung... (die ich noch nicht veranlasst hatte) Auf einmal stand im Briefkopf aber BOOKING und nicht mehr OFFER

(An dieser Stelle 3 wichtige , sinngemäße Auszüge aus den AGB der Charterfa.:
§ 1 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Carterer das Angebot SCHRIFTLICH bestätigt (habe ich nicht getan) und die Charterfa. dies ebenfalls SCHRIFTLICH gegenzeichnet
§ 2 Bei Unruhen, Krieg... EPIDEMIEN sind beide Vertragspartner zum Vertragsrücktritt berechtigt
§ 2 Mit der Anzahlung bringt der Charterer zum Ausdruck, die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben (nicht mehr und nicht weniger)

-Fax von mir: Storno wg. Corona
-Antwort Charterfa.: Ab 15.05.20 dürfen wir wieder vermieten, was eine Halbwahrheit war, da dies nur für "Einheimische" zutraf. Für Einreisende aus anderen Bundesländern war dies erst ab 25.05.20 in Brandenburg und ab 10.06.20 in MV möglich. Somit hätten wir unseren Urlaub frühestens ab 25.05.20 antreten können und mit Blick auf MV wäre dieser nur in extrem eingeschränkter Weise möglich gewesen)

-Letztes Angebot der Charterfa.: "Überweisen Sie den Restbetrag der angedachten Reise, danach lassen wir Ihnen einen Reisegutschein für eine Buchung in 2021 zukommen... HALLO???

Was soll ich jetzt tun?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe

29. Juni 2020 | 22:27

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben einen Anspruch auf Vertragsrückabwicklung bzw. auf Rückzahlung der Anzahlung und müssen sich nicht mit einem Gutschein begnügen.

1) Zunächst einmal ist eine konkludente Annahme der Offerte per Anzahlung laut AGB ausgeschlossen. Nur Antrag und Annahme in Schriftform bewirken den Vertragsschluss.

2) Zudem stellen die Umstände der Corona Pandemie bzw. deren Beschränkungen eine unzumutbare Änderung der Vertragsgrundlage dar, aufgrund dessen ein Vertrag rückabgewickelt werden kann.
Auf einen Gutschein müssen Sie sich nicht einlassen.

Ich rate Ihnen daher eine letzte Frist von 7 Tagen zu setzen, innerhalb der Charterfa zahlen muss. Andernfalls drohen Sie eine Klage an.

Diese können Sie dann vor dem Amtsgericht auch ohne Anwalt bestreiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2020 | 23:54

Falls es nötig wird, Klage einzureichen, wo muss ich das dann tun?
Wir wohnen in Dresden, die Charterfa. ist lt. Impressum
gemäß § 5 TMG wie folgt registriert:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Neuruppin
Registernummer: HRB 1809 NP

(Eine Antwort morgen gg. Mittag ist völlig ausreichend)

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2020 | 00:00

Sehr geehrter Fragesteller,

zuständiges Gericht ist am Sitz der Charterfirma. Ob dies identisch ist mit dem Registergericht, kann ich so nicht beurteilen. Aber das lässt sich leicht herausfinden.

https://www.gerichtsverzeichnis.de/verzeichnis.php

Bei einem Streitwert unter 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig.

Gute Nacht
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2020 | 23:13

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