Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben einen Anspruch auf Vertragsrückabwicklung bzw. auf Rückzahlung der Anzahlung und müssen sich nicht mit einem Gutschein begnügen.
1) Zunächst einmal ist eine konkludente Annahme der Offerte per Anzahlung laut AGB ausgeschlossen. Nur Antrag und Annahme in Schriftform bewirken den Vertragsschluss.
2) Zudem stellen die Umstände der Corona Pandemie bzw. deren Beschränkungen eine unzumutbare Änderung der Vertragsgrundlage dar, aufgrund dessen ein Vertrag rückabgewickelt werden kann.
Auf einen Gutschein müssen Sie sich nicht einlassen.
Ich rate Ihnen daher eine letzte Frist von 7 Tagen zu setzen, innerhalb der Charterfa zahlen muss. Andernfalls drohen Sie eine Klage an.
Diese können Sie dann vor dem Amtsgericht auch ohne Anwalt bestreiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Falls es nötig wird, Klage einzureichen, wo muss ich das dann tun?
Wir wohnen in Dresden, die Charterfa. ist lt. Impressum
gemäß § 5 TMG
wie folgt registriert:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Neuruppin
Registernummer: HRB 1809 NP
(Eine Antwort morgen gg. Mittag ist völlig ausreichend)
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
zuständiges Gericht ist am Sitz der Charterfirma. Ob dies identisch ist mit dem Registergericht, kann ich so nicht beurteilen. Aber das lässt sich leicht herausfinden.
https://www.gerichtsverzeichnis.de/verzeichnis.php
Bei einem Streitwert unter 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig.
Gute Nacht
RA Richter