Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es in jeder Phase des Verfahrens möglich, den Anwalt zu wechseln. In diesen Fällen muss dem neuen Anwalt durch das Gericht auch ausreichend Zeit gegeben werden, sich in die Materie einzuarbeiten.
Beachten müssen Sie aber, dass der Mandant (hier der Sohn) das Mandat kündigen muss, auf die Haltung der Mutter zum Verteidiger kommt es diesbezüglich nicht an.
Dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufzuheben ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger gestört ist, ist jedenfalls anerkannt.
Ferner müssen Sie beachten, dass aufgrund Ihrer Schilderung Probleme bestehen können, sowohl den neuen, als auch den alten Verteidiger im Rahmen der Pflichtverteidigung und damit auf Staatskosten zu beschäftigen. Es kann sich also ein Kostenrisiko auftun.
Hierzu sind aber detaillierte Sachverhaltskenntnisse erforderlich, die im Rahmen einer Erstberatung in diesem Forum aus der Distanz naturgemäß nicht vorliegen können.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben. Sofern Sie weitere Fragen zum Thema "Pflichtverteidigung" haben, darf ich auf meinen Ratgeber-Artikel "Der Pflichtverteidiger im Strafrecht" in der Rubrik Strafrecht bei www.123recht.net hinweisen.
Sofern Ihr Sohn seinen jetzigen Anwalt unbedingt aufgrund Vertrauensverlustes wechseln möchte, können Sie mich zur Auswahl eines anderen Kollegen über meine Kanzlei kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
29. Mai 2006
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21:21
Antwort
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