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Anwaltsprobleme

3. Oktober 2008 15:12 |
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Strafrecht


Wir mussten kurzfristig einen Anwalt finden, der meinen Sohn (15 Jahre alt) in Sachen einer Straftat vertritt, die er nicht begangen hat, da er eine Anklageschrift bekommen hat, auf die innerhalb von 7 Tagen reagiert werden musste. Ich habe mir deshalb von der Anwaltskammer einen Anwalt vor Ort raussuchen lassen, der als Interessengebiet Strafrecht aufgeführt hat. Für Jugendstrafrecht gibt es danach vor Ort keinen Anwalt. Anfangs war dieser Anwalt uns gegenüber freundlich und bemüht. Ich muss dazu sagen, dass dieser Anwalt schon etwas älter ist. Da für meinen Sohn jedoch noch eine zweite Anklage ins Haus flatterte, wollten wir diesen Anwalt wieder mit dieser Sache beauftragen. Dieser war jedoch wie ausgewechselt, hat uns bei einem Gesprächstermin derartig runtergekanzelt und diese Sache abgelehnt. Mein Sohn möchte zu diesem Anwalt nicht mehr gehen und auch ich muss sagen, dass ich zu diesem Anwalt kein Vertrauen mehr habe. Bei dem letzten Gespräch mit ihm erklärte er uns, dass er am Tag zuvor mit eine Dolmetscher beim Gericht sich nett unterhalten hat, von dem der Sohn auch an den Straftaten, bzw. als Zeuge in den Anklageschriften aufgeführt ist. Es kann sein, dass es für die Sachen noch zu einem Gerichttermin kommt. Sollten wir den Anwalt wechseln? Wenn ja, wie finden wir schnell (in den nächsten Tagen)einen Neuen, der diese Sache von einem anderen Anwalt vorgearbeitet, auch bereit ist zu übernehmen und welche zusätzlchen Kosten kommen durch den Anwaltswechsel auf uns zu?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Den Anwalt sollte Ihr Sohn dann wechseln, wenn das Vertrauensverhältnis so gestört ist, dass eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Davon ist nach Ihren Schilderungen grds. auszugehen.

II. Bei einem Anwaltswechsel entstehen die gesamten Anwaltskosten nochmals, d.h., der Vergütungsanspruch des ersten Anwalts bleibt bestehen, der zweite Anwalt kann für seine Tätigkeit ebenfalls die volle Vergütung verlangen.
Der erste Anwalt kann nur dann die Vergütung nicht (voll) verlangen, wenn er durch sein Verhalten eine fristlose Kündigung des Mandanten veranlasst hat. Ob dies hier der Fall ist, kann ich ohne volle Tatsachenkenntnis nicht abschließend beurteilen; nach dem bislang Geschilderten meine ich, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung des Mandanten nicht unbedingt vorliegen.

III. Einen neuen Anwalt finden Sie z.B. über den Anwaltsuchdienst des DeutschenAnwaltsvereins, http://anwaltauskunft.de, oder aber der AG Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, http://www.ag-strafrecht.de. Daneben sollten Sie sich, wenn möglich, nach Empfehlungen vor Ort umhören.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Bleichstraße 1
33607 Bielefeld
Tel. 0521 / 16 35 30
Fax: 0521 / 16 41 48 6

Zweigstelle Düsseldorf
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E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de

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