Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus den Berufsrechtlichen Regelungen der BORA und BRAO (u.a. § 50 BRAO
) ergibt sich nur eine Herausgabepflicht der Unterlagen für Anwälte und keine Übersendungspflicht. Gleiches ergibt sich aus der allgemeinen schuldrechtlichen Regelung des § 269 BGB
. Danach muss der von Ihnen beauftrage Jurist die Unterlagen in seinen Büroräumen zur Herausgabe bereithalten. Das Vorgehen, die Herausgabe der Beschlüsse gegen Quittung in seinen Büroräumen, ist rechtmäßig. Ein Anspruch aufgrund der bisherigen Rechnungen auf Übersendung und Übernahme der Portokosten durch den Anwalt besteht nicht, denn Portokosten können vom Anwalt neben den anderen Gebühren berechnet werden. Aber es ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Jurist bei Übernahme der Portokosten eine Versendung vornehmen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
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