Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Ich möchte eine Beschwerde bei der RAK einlegen. Allerdings möchte ich den Anwalt trotz seines schlechten Verhaltens nicht reinreiten. Mir bleibt aber keine andere Möglichkeit. Kann ich so eine Kammerbescherde einreichen und wie?
Die Beschwerde über das Verhalten des Anwalts kann schriftlich an die zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen.
Die RAK Berlin schreibt dazu:
"In dem Beschwerdeschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßen hat. Die Beschwerde muss den wesentlichen Sachverhalt, den Namen und die Anschrift der Anwältin bzw. des Anwalts sowie die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers beinhalten. Wir benötigen daher eine postalische Anschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Berschwerdeführers. Die Beschwerde muss in deutscher Sprache und in lesbarer Form verfasst sein. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat kaum Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es uns nicht gestattet, inhaltlich per Email über die Angelegenheiten zu kommunizieren."
Die Kammer kann - muss aber nicht - tätig werden und den Anwalt dazu anhören.
Ob dies dann Konsequenzen für ihn hat, bleibt abzuwarten.
Frage 2: Die bisherigen Anwaltskosten wurden, weil ich Geschädigte bin, von der gegnerischen Versicherung übernommen
Was ist, wenn der Anwalt aufgrund meiner Beschwerde das Mandat niederlegt und ich einen neuen Anwalt beauftragen muss?
Schicken Sie ihm ein Einschreiben mit Rückschein und setzen eine Zahlungsfrist von 7 Tagen.
Reagiert er dann nicht, beantragen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Sie können auch einen anderen Anwalt beauftragen.
Wenn er dann das Mandat niederlegt und Sie einen weiteren Anwalt beauftragen müssen, entstehen zusätzliche Kosten.
Der aktuelle Anwalt ist tätig gewesen und hat daher seine Vergütung auch zu Recht bekommen.
Allerdings kann im Rahmen der durch ihn begangenen Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch dahingehend bestehen, dass er Ihnen Mehrkosten ersetzen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Nachfrage:
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Leider sind Sie auf meine Frage hinsichtlich der Beschwerde bei der RAK nicht ausreichend eingegangen. Diese Informationen habe ich auch. Nach meinem Wissen muss ein Anwalt Fremdgeld binnen 3 Tagen auskehren. Macht er es nicht, verstößt er gegen anwaltliches Standesrecht und macht sich sogar u.U. wegen Unterschlagung strafbar. Hier behält er mein Geld seit über 2 Monaten ein.
MUSS in einem solchen Fall die RAK als Aufsichtsorgan nicht zwingend sofort tätig werden?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Es gibt keine konkrete Frist. Das Geld muss "unverzüglich" weitergeleitet werden.
Über Fremdgelder ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 BORA
unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen.
Die gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:
§ 43a BRAO
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
§ 4 BORA
Fremdgelder und andere Vermögenswerte
(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten
aus § 43a Abs. 5
Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.
(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere
geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange
dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der
Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-
€ für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden.
Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht, solange etwas anderes in Textform vereinbart ist. Über Fremdgelder
ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen.
(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden
zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
Mit freundlichen Grüßen