Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie ein Mahnverfahren noch dieses Jahr einleiten müssen, um die möglicherweise eintretende Verjährunseinrede zu verhindern.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Und möglicherweise beginnt diese Frist schon am 31.12.2013 zu laufen, so dass Eile geboten sein kann.
Ob der Verjährungsbeginn so zu berechnen ist, lässt sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht genauer beantworten, da weder die Forderung, noch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und auch nicht der Anwaltsvertrag bekannt sind.
Daher werden Sie sicherheitshalber nun das Mahnverfahren einleiten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
18. Dezember 2016
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18:44
Antwort
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