Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Rechtsanwalt darf Ihnen das in Rechnung stellen wofür Sie ihn beauftragt haben.
Bei einem Streitwert vonn 20.000 € entspricht die eine 1,0 Geschäftsgebühr nach RVG einem Betrag von 1.295,43.
Nach Ihren Angaben gehe ich deshalb davon aus, dass Sie eine Honorarvereinbarung getroffen haben und für diese auch ein konkreter Auftrag vereinbart wurde. Sie müssen nur bezahlen was im Rahmen dieses Auftrages erledigt worden ist. Wenn Tätigkeiten erbracht wurden, die nicht vereinbart waren und die auch nicht erforderlich waren, dann müssen diese nicht vergütet werden. Das wäre in Ihrem Fall dann wohl die Prüfung der nicht in Auftrag gegebenen Rechtsfragen.
Sie sollten dem Rechtsanwalt gegenüber Ihre Einwände darlegen und auch den konkret erteilten Auftrag nochmals in Erinnerung rufen.
Falls Sie sich nicht außergerichtlich einigen können, dann wäre die Frage wie sich aus den vorhandenen Unterlagen die Einschränkung des Auftrages bzw. die uneingeschränkte Erteilung eines Prüfungauftrags durch den Rechtsanwalt beweisen lässt. Dieser ist in der Pflicht zu beweisen wozu er beauftragt wurde, wenn er die Vergütung einfordert. Das bedeutet Sie sollten die Zahlung der Rechnung oder von Teilen der Rechnung nur dann verweigern, wenn sich nicht aus den Unterlagen ein Auftrag ergibt, der mit der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung übereinstimmt. Eine Vollmacht für eine außergerichtliche Vertretung wird üblicherweise noch näher konkretisiert. Wenn der Gegenstand darin nur allgemein bezeichnet ist kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an.
Gerne dürfen Sie für eine ergänzende Prüfung noch die Rechnung sowie die erteilte Vollmacht an meine hinterlegte E-Mail-Adresse übersenden. Dann kann ich Ihnen noch eine Rückmeldung zu den Erfolgsaussichten geben.
Wenn Sie das so nie beauftragt haben, dann müssen Sie aber auch grundsätzlich nicht zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Leider haben Sie die Nachfrage nicht beantwortet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre E-Mail habe ich erst gelesen. Ich werde Ihnen gleich darauf antworten.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-