Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anwalt falsch beraten

10. Juli 2022 09:53 |
Preis: 75,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


17:34

Mein Mann und ich mussten unser Haus verkaufen und haben bis zum OLG prozessiert und verloren. Es ging um 20.000 Euro, die kein Richter oder Rechtsanwalt zuordnen konnte, wir mussten aber zahlen. Bei mir ist dann im Februar der Groschen gefallen, die Differenz basierte auf einem Aufhebungsvertrag eines Darlehens mit der Bank, der Restasaldo war falsch berechnet bzw. So hoch wie er real hätte sein müssen, wenn wir die Raten bezahlt hätten. Die Kreditsummen wurden abgelöst, die Grundschuld gelöscht und plötzlich war dieser Saldo da. Es hatte NICHTS mit Vorfälligkkeitszinsen zu tun, sondern nur mit dem falschen Restsaldo.
Wir haben den 3. Anwalt kontaktiert, ob die Aufhebung gilt oder nicht. Wir hatten ein einziges Gespräch, nämlich das Erstgespräch. Nach 2 Monaten präsentierte er uns ein Gutachten bzw. Zusammenfassung der gesamten komplexen Angelegenheit, was völlig irrelevant war, da wir den Ordner auswendig kennen, dazu mit falschen Einschätzungen der Vorfälligkeitszinsen und einen angeblich nicht vorhandenen Aufhebungsvertrag (war in der Akte), stand auch im Urteil. Dabei war seine Rechnung in Höhe von 1.400 Euro.
Wir haben die Rechnung zurückgewiesen und mehrfach erklärt, worin seine Aufgabe bestand und er sie völlig falsch erledigt hat. Keine Stellungnahme, nur Androhung einer Klage, falls wir nicht zahlen. Das Gutahten ist „für die Tonne", was können wir tun? Wir haben nicht über Preise gesprochen und leider unterschrieben, dass er außergerichtlich tätig werden kann. Kein Mensch hat ihn beauftragt, die Akte komplett schriftlich aufzuarbeiten, er sollte recherchieren, wie es sich in diesen Fälle der Aufhebungsverträge verhält. Alles andere war doch schon längst ausgeurteilt. Was können wir tun?

10. Juli 2022 | 11:06

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Rechtsanwalt darf Ihnen das in Rechnung stellen wofür Sie ihn beauftragt haben.

Bei einem Streitwert vonn 20.000 € entspricht die eine 1,0 Geschäftsgebühr nach RVG einem Betrag von 1.295,43.

Nach Ihren Angaben gehe ich deshalb davon aus, dass Sie eine Honorarvereinbarung getroffen haben und für diese auch ein konkreter Auftrag vereinbart wurde. Sie müssen nur bezahlen was im Rahmen dieses Auftrages erledigt worden ist. Wenn Tätigkeiten erbracht wurden, die nicht vereinbart waren und die auch nicht erforderlich waren, dann müssen diese nicht vergütet werden. Das wäre in Ihrem Fall dann wohl die Prüfung der nicht in Auftrag gegebenen Rechtsfragen.

Sie sollten dem Rechtsanwalt gegenüber Ihre Einwände darlegen und auch den konkret erteilten Auftrag nochmals in Erinnerung rufen.

Falls Sie sich nicht außergerichtlich einigen können, dann wäre die Frage wie sich aus den vorhandenen Unterlagen die Einschränkung des Auftrages bzw. die uneingeschränkte Erteilung eines Prüfungauftrags durch den Rechtsanwalt beweisen lässt. Dieser ist in der Pflicht zu beweisen wozu er beauftragt wurde, wenn er die Vergütung einfordert. Das bedeutet Sie sollten die Zahlung der Rechnung oder von Teilen der Rechnung nur dann verweigern, wenn sich nicht aus den Unterlagen ein Auftrag ergibt, der mit der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung übereinstimmt. Eine Vollmacht für eine außergerichtliche Vertretung wird üblicherweise noch näher konkretisiert. Wenn der Gegenstand darin nur allgemein bezeichnet ist kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an.

Gerne dürfen Sie für eine ergänzende Prüfung noch die Rechnung sowie die erteilte Vollmacht an meine hinterlegte E-Mail-Adresse übersenden. Dann kann ich Ihnen noch eine Rückmeldung zu den Erfolgsaussichten geben.

Wenn Sie das so nie beauftragt haben, dann müssen Sie aber auch grundsätzlich nicht zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2022 | 17:23

Leider haben Sie die Nachfrage nicht beantwortet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2022 | 17:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre E-Mail habe ich erst gelesen. Ich werde Ihnen gleich darauf antworten.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

(2239)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER