Sehr geehrter Ratsuchender,
erscheint der Rechtsanwalt nicht, wird gegen Sie ein Versäumnisurteil ergehen, da dort im Zivilverfahren Anwaltszwang herrscht.
Ob Sie dann zugegen sind, ist dabei vollkommen irrelevant.
Allerdings ist das Verhalten des Kollegen so nach Ihrer Darstellung nicht nachvollziehbar.
Der Anwalt hat das Recht, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen, wobei hier ja 1.000,00 EUR gezahlt worden sind. Ob dieser Betrag als angemessen anzusehen sind, wird vom Einzelfall abhängen und kann ohne ausführliche Informationen so nicht abschließend geklärt werde. Aber letztlich wird es dann gar nicht darauf ankommen, da Sie von einer vereinbarten Ratenzahlung schreiben. Ist diese getroffen worden, muss der Anwalt sich daran messen lassen und kann nicht plötzlich einen Vorschuss fordern.
Ob allerdings der Anwalr "nur die Hand aufgehalten hat", wage ich schon deshalb zu bezweifeln, weil es dann wohl kaum zur Terminierung gekommen wäre.
Erscheint der Anwalt nicht, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Mit diesem Ersatzanspruch könnten Sie dann natürlich die Aufrechnung erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
24. Oktober 2007
|
20:24
Antwort
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