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Antwort erbeten bis -> rechtsverbindliche Fristsetzung oder Bitte??

2. März 2018 10:24 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ein Vermögensverwalter aus Pullach, durch den meine Schwiegereltern sehr viel Geld verloren haben, hat uns letztlich Abstimmungsunterlagen zugesandt, auf denen vermerkt war 'Antwort erbeten bis....'.

Durch einen Fehler meines Faxgerätes wurde die Frist nicht eingehalten, sondern unsere Antwort wurde erst einige Tage zu spät versandt.

Durch eine Rückfrage weiß ich, dass man unsere Stimmen daher nicht mehr gezählt hat.

Wie sieht es eigentlich mit der o.g. Formulierung aus? Ist dies eine verbindliche Fristsetzung?

Gruss,

2. März 2018 | 11:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern nach dem "...bis .. " auch ein konkretes oder bestimmbartes Datum genannt worden ist, ist es als Fristsetzung zu werten.

Ihnen als Adressat muss aber eben ein Datum erkennbar (genaues Datum genannt) oder bestimmbar (z.B. dritter Werktag des Monats) gewesen sein.

Ist das der Fall, wird man von einer ordnungsgemäßen Fristsetzung ausgehen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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