Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Mobilität kann bei der Beurteiung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung durchaus eine Rolle spielen; sie muss aber nicht ausschlaggebend sein.
Eine stationäre Rehabilitation ist immer dann erforderlich, wenn die jeweiligen Fähigkeitsstörungen keine ausreichende Mobilität zulassen und/oder eine zusätzliche, diagnostisch von der Grunderkrankung vorliegende weitere Erkrankung keine ausreichende
Belastbarkeit für eine ambulante Rehabilitation erlaubt. Die stationäre Rehabilitation ist dagegen zu bevorzugen, wenn z.B. aus therapeutischen Gründen eine Distanzierung vom sozialen Umfeld erforderlich ist.
Selbstverständlich können aber auch andere, medizinische Gründe letztendlich trotz vorhandener Mobilität für eine stationäre Behandlung ausschlaggebend sein. Dies ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ausknft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort. Gerne nehme ich die Gelegenheit zu einer Nachfrage wahr:
Ist die außergewöhnlich verminderte Mobilität, aufgrund der amtlich anerkannten Schwerbehinderung bei der Beurteilung stationär oder ambulant, mit GdB 100 + aG bereits begründet?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie wissen möchten, ob eine außergewöhnlich verminderte Mobilität vorliegt, wenn ein GdB von 100 gegeben ist. Diese Frage vermag ich aber leider nicht zu beantworten, da mir die hierfür erforderlichen Detailkenntnisse, wie sich die Schwerbehinderung im einzelnen auf die Mobilität auswirkt, fehlen. Generell lässt sich allerings sagen, dass ein GdB von 100 nicht automatisch eine verminderte Mobilität begründet.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow