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Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt

22. März 2025 15:40 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Als Lehrerin habe ich einen Antrag auf Sonderurlaub gemäß Nr. 13 der HmbSUrIR gestellt, um dieses Jahr an der Hadj-Pilgerreise teilzunehmen – einer zentralen religiösen Pflicht im Islam. Der beantragte Zeitraum erstreckte sich vom 02.06.2025 bis 13.06.2025, also insgesamt 9 Tage.

Die Schulleitung hat den Sonderurlaub bereits genehmigt, da sie der Ansicht war, dass eine adäquate Vertretung organisiert werden kann und der Unterrichtsausfall überschaubar bleibt. Allerdings wurde mein Antrag von der zuständigen Schulbehörde abgelehnt. Die Begründung lautet, dass der Unterrichtsausfall trotz möglicher Vertretungsregelungen nicht vollständig kompensiert werden könne und daher erhebliche dienstliche Interessen entgegenstünden. Es wurde betont, dass der strenge Maßstab der HmbSUrIR anzuwenden sei, wobei die Interessen der Schülerinnen und Schüler und die Sicherstellung des Unterrichts über meine persönlichen und religiösen Gründe gestellt würden.

Ich suche rechtliche Beratung, um zu klären, ob und inwiefern die Ablehnung unter Berücksichtigung meiner besonderen religiösen Verpflichtungen als Religionslehrerin sowie der bereits erfolgten Genehmigung durch die Schule rechtlich anfechtbar ist.

Eingrenzung vom Fragesteller
22. März 2025 | 15:51
22. März 2025 | 17:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben einen Antrag auf Sonderurlaub gemäß Nr. 13 der HmbSUrlR gestellt, um im Zeitraum vom 02.06.2025 bis 13.06.2025 an der Hadsch, einer zentralen religiösen Pflicht des Islam, teilzunehmen. Die Schulleitung hat Ihrem Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt, da eine Vertretung sichergestellt werden konnte und dienstliche Belange nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt waren. Die zuständige Schulbehörde hat den Antrag dennoch mit Verweis auf entgegenstehende dienstliche Interessen abgelehnt.

Nach eingehender rechtlicher Prüfung komme ich zu folgender Bewertung:

1. Rechtsgrundlage und Charakter der Regelung

Die Regelung des § 13 HmbSUrlR sieht die Möglichkeit eines Sonderurlaubs aus persönlichen Gründen vor, wozu auch religiöse Verpflichtungen ausdrücklich zählen. Zwar besteht nach der Vorschrift kein Rechtsanspruch, jedoch handelt es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung, bei der insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen sind.

Die Ablehnung Ihres Antrags stellt somit eine Verwaltungsentscheidung im Ermessen dar, die sich an den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit sowie des Grundrechtsschutzes zu orientieren hat.

2. Bedeutung der Hadsch als religiöse Pflicht

Die Hadsch-Pilgerfahrt stellt eine fundamentale religiöse Pflicht im Islam dar, die von jedem gläubigen Muslim – sofern körperlich und finanziell dazu in der Lage – einmal im Leben zu erfüllen ist. Sie ist zudem zeitlich nicht beliebig verschiebbar, sondern an einen exakt bestimmten Zeitraum gebunden.

Somit ist Ihre Absicht, an der Hadsch teilzunehmen, vom Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassend geschützt.

Die Rechtsprechung erkennt diesen Grundrechtsschutz ausdrücklich auch im Beamten- bzw. Dienstrecht an.

3. Dienstliche Interessen vs. Grundrechtliche Position

Zwar dürfen Sonderurlaube aus religiösen Gründen verweigert werden, wenn erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Diese müssen jedoch konkret dargelegt und nachgewiesen werden.

Die Ablehnung Ihres Antrags durch die Schulbehörde stützt sich allein auf die pauschale Behauptung, der Unterrichtsausfall könne „nicht vollständig kompensiert" werden. Dies ist rechtlich unzureichend, da:

• Die Schulleitung selbst die Vertretung als gesichert bewertet hat;
• Die Maßnahme langfristig planbar und organisatorisch abgesichert war;
• Es sich lediglich um neun Werktage handelt;
• Sie als Religionslehrerin auch ein besonderes Glaubenszeugnis in Ihrer Tätigkeit verkörpern.

Die Entscheidung der Behörde berücksichtigt Ihre grundrechtlich geschützte Position nicht in angemessener Weise und stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Art. 4 GG dar.

Zudem liegt ein Ermessensausfall bzw. Ermessensfehler vor, da eine Abwägung nicht oder nur unzureichend stattgefunden hat.


4. Empfehlung zum weiteren Vorgehen

Ich empfehle Ihnen daher, gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen (§ 68 ff. VwGO). Der Widerspruch sollte sich auf folgende Punkte stützen:

• Die Hadsch ist eine einmalige, nicht verschiebbare religiöse Verpflichtung;
• Die dienstlichen Belange wurden bereits durch die Schulleitung als gewahrt angesehen;
• Die Entscheidung der Behörde missachtet Ihr Grundrecht aus Art. 4 GG;
• Die Ablehnung ist ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig nicht gerechtfertigt.

Sollte die Behörde auch den Widerspruch zurückweisen, ist die Erhebung einer Verwaltungsklage vor dem VG Hamburg sowie ggf. die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) möglich, da die Zeit bis zur Hadsch begrenzt ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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