Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Ihre Fragen darf ich anhand des vorgetragenen Sachverhalts beantworten wie folgt:
- Im Rahmen von Grundsicherungsleistungen werde vom Sozialamt nur die sogenannten „angemessenen“ Unterkunftskosten übernommen bzw. in die Bedarfsberechnung eingestellt, § 29 Abs. 1 SGB XII
.
Die angemessenen Unterkunftskosten werden von den Sozialhilfebehörden in der Regel anhand des unteren Niveaus des Mietspiegels – sofern ein solcher besteht – oder anhand einer Bewertung der zur Verfügung stehenden Wohnungen berechnet. Hier gilt ein gewisser Quadratmeterpreis bei bis zu 50 m² für eine alleinstehende Person. Ob die Wohnung Ihrer Mutter zu teuer ist allein weil sie zu groß ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Die das angemessene Maß übersteigenden Kosten sind vom Sozialamt aber solange zu übernehmen bzw. in die Berechnung mit einzustellen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, seine Unterkunftskosten zu senken; dies gilt im Regelfall allerdings zunächst nur für die Dauer von 6 Monaten, darüber hinaus nur bei Vorliegen besonderer Gründe (Krankheit etc.). Die Gewährung von Grundsicherung darf allerdings nicht davon abhängig gemacht werden, dass im zumutbaren Fall tatsächlich umgezogen wird, ggf. werden aber nur die sogenannten angemessenen Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
- Vermögen ist dann für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, wenn es nicht zum sogenannten Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII
gehört. Über 60-jährigen steht ein geschontes Barvermögen von 2.600,00 EUR zu. Lebensversicherungen gehören nicht ausdrücklich zum geschonten Vermögen. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII
darf die Sozialhilfe jedoch nicht vom Einsatz und der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde. In der Praxis ist die Härtefallregelung vor allem bei langfristig angelegten Geldern relevant, weil der Rückkauf häufig mit wirtschaftlichen Verlusten verbunden ist. Insoweit gäbe es zumindest Argumentationsmöglichkeiten, die die Lebensversicherung Ihrer Mutter vor einem Einsatz schützen könnten, denn es gehört zur Würde des Menschen, über Mittel zu verfügen, die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt wurden.
- Die Gewährung von Grundsicherung darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Gelder aus dem Hausverkauf lückenlos nachgewiesen werden, vielmehr muss die Sozialhilfeleistung aufgrund der aktuell bestehenden Bedürftigkeit geleistet werden. Die Sozialhilfeleistung kann aber ggf. zurückgefordert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde. Allein dies möchte das Sozialamt wohl prüfen.
- im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung werden Kinder nur dann unterhaltspflichtig bei Überschreiten einer Einkommensgrenze von 100.000 EUR. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Ihre Mutter in einem Pflegeheim untergebracht würde, denn dann gilt die Einkommensgrenze nicht mehr, sondern dann sind Kinder unterhaltspflichtig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.
Gegen die Entscheidung des Sozialamts sollte ggf. innerhalb eines Monats unbedingt Widerspruch eingelegt werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antworten für’s erste weiterhelfen.
Gerne können Sie sich für weiteres auch direkt per Email an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
anwalt@basener.de
Antwort
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