Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Nach § 8 SGB VI sind Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden nachzuversichern, wenn diese ohne Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Es können aber Ausnahmen greifen, wenn nur ein vorübergehendes Ausscheiden vorgesehen ist oder nur der Dienstherr gewechselt werden soll.
a) Ausrechnen kann Ihnen das die deutsche Rentenversicherung.
b) In Bayern besteht nach wie vor nicht die Möglichkeit ein Altersruhegeld zu erhalten.
2.
a) Sie können auch vor Ihrem 55. Geburtstag nur dann in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sich an Ihrem Beschäftigungsstatus etwas ändert, also wenn Sie entweder angestellt oder selbständig sind.
b) Nach Art. 57 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes ist grundsätzlich der Beamte zum beantragten Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, nach Art. 57 Abs. 2 S. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes kann bei Lehrern die Entlassung aber auch bis auf das Schuljahresende hin aufgeschoben werden. Da die Regelfrist für die Entlassung nach dem Antragszeitpunkt maximal 3 Monate beträgt könnten Sie aber bei einer frühzeitigen Antragstellung im laufenden Schuljahr evtl. Erfolg haben zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt entlassen zu werden, beispielsweise zum Ende des Schulhalbjahres. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
3.
a) Die Altersgrenze für eine Verbeamtung in Bayern liegt grundsätzlich bei 45 Jahren. Ausnahme sind zwar möglich, aber angesichts Ihres Alters und einer vorangegangenen selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wird man Ihnen wahrscheinlich höchstens bezüglich Zeiten von Wehrdienst und Kindererziehung entgegen kommen. Deshalb halte ich das im Ergebnis für eher unwahrscheinlich. Sie könnten aber in diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die Altersvorsorge, einmal überlegen, ob für Sie nicht eine Beurlaubung im Vergleich zu einer Entlassung attraktiver wäre als Lösung.
b) Das hängt von Ihrer PKV ab und Sie sollten dort die Bedingungen für eine derartige Anwartschaft erfragen, das kostet üblicherweise dann auch für die Ruhezeit einen gewissen Beitrag, der sich nach Ihren individuellen Voraussetzungen richtet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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