Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten in der Regel verpflichtet, den Schuldendienst gemeinsam zu tragen. Schließlich sind sie in der Regel auch gemeinsam verpflichtet, ein etwa ein Darlehen zurückzuzahlen. Sie sind beide Darlehensnehmer. Daher dürfte Ihre Ehegatte, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben auch weiterhin zur Zahlung seines Anteiles gegenüber Darlehensgebern, also z. B. der Bank verpflichtet sein. Diese Verpflichtung folgt nämlich nicht aus Ihrer Ehe, sondern aus den Verträgen mit der Bank bzw. anderen Darlehensgebern.
Sie müssen jedoch beachten, dass gem. § 1361 BGB
Ehegatten einander zur Zahlung von Unterhalt während des Getrenntlebens verpflichtet sind. Dabei ist auch der Wohnvorteil bzw. Nutzungsvorteil anzurechnen. Es besteht somit die Möglichkeit je nach Ihrem Einkommen, dass Sie Ihrem Ehegatten quasi eine Entschädigung zahlen müssen dafür, dass Sie in dem Haus wohnen.
Insofern haben Sie zwar einen Anspruch auf die Zahlung des Anteils beim Schuldendienst. Gleichzeitig hat Ihr Ehegatte aber wohl einen Anspruch auf Unterhalt bzw. auf den Ausgleich des Wohnvorteils, den Sie haben.
Ich möchte Ihnen raten, einen Kollegen vorort aufzusuchen. In dieser Situation ist es wichtig herauszufinden, wie hoch die jeweiligen Ansprüche sind. Dann können Sie beurteilen, ob Ihnen eventuell ein höherer Betrag zusteht zur Begleichung des Schuldendienstes als Sie zum Ausgleich für den Wohnvorteil zahlen müssen. Die Berechnung des Unterhalts ist sehr komplex und kann daher nicht annähernd im Rahmen dieser Beratung geschehen. Insofern sollten Sie sich tatsächlich zu einem Kollegen begeben, der Ihre Angelegenheit vor Ort prüfen kann.
Ich hoffe jedoch, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
Hochachtungsvoll!
RA Thomas Krajewski
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: 040 - 43 209 227
Fax: 040 - 43 209 229
Wird der gegenzurechnende Wohn- bzw. Nutzungsvorteil (entsprechend örtlichem Mietwert)für den im Haus wohnen bleibenden Ehegatten ebenfalls zur Hälfte gewertet, wie analog die hälftige Zahlungsverpflichtung aus der Schuldhaftung des getrennt lebenden Partners gem. der Eigentumssituation lt. Grundbuch?
Lediglich der im Haus wohnen bleibende Ehegatte hat den Wohnvorteil. Lediglich er hat u. U. die Pflicht dem Ausziehenden, diesen Vorteil durch Geldzahlung auszugleichen.
MfG,
RA Krajewski