Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen nur dann in Betracht, dass der Leistungsempfänger nicht über eigene Einkünfte verfügt, die die Kosten decken würde. Aber wichtig ist auch, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Der 1/3 Miteigentumsanteil der Mutter stellt Vermögen dar.
Ihre Mutter kann über diesen Anteil verfügen. Sie kann diesen theoretisch veräußern oder belasten.
Beim Miteigentum an einer Wohnung gelten die §§ 741 BGB ff über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden.
Und nach § 747 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: L 13 AS 207/07 ER ).
Bei der Frage der Verwertbarkeit wird abzustellen sein, ob es offensichtlich unwirtschaftlich ist:
Der Verkehrswert/Marktwert des anteiligen Grundbesitzes ist unter Berücksichtigung aller wertsteigernden und wertmindernden Merkmale festzustellen
Dabei wird weiter festgestellt, ob ein Überschuss auch unter Berücksichtigung in Abzug zu bringenden Belastungen sowie der bei einem Verkauf anfallenden Kosten und Gebühren zu erzielen ist.
Das wird nur anhand der konkreten Zahlen durch einen Gutachter festzustellen sein.
Sollte dann ein Überschuss vorliegen, wäre die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
So auch sehr informativ: SG Aachen, Urteil vom 13.11.2012, Az.: S 20 SO 161/11 .
Gegenüber Ihnen und Ihrer Schwester besteht der Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 749 BGB . Dieser Anspruch kann übergeleitet werden.
Das würde im Klartext bedeuten, dass das Sozialamt nur eine darlehensweise Bewilligung vornehmen kann, wenn keine Veräußerung der Wohnung erfolgt. Aber das Darlehen darf den Wert des 1/3 Anteils der Mutter nicht übersteigen. Das müsste durch einen Gutachter festgestellt werden.
Werden also Kosten für ein Heim anfallen, die beim Sozialamt geltend gemacht werden, werden diese nur darlehensweise bewilligt werden.
Solange Ihre Mutter in der Wohnung lebt, werden die Kosten der Pflege von der Pflegeversicherung getragen.
In der Regel kommt die Beantragung von Leistungen erst bei einem Heimaufenthalt in Betracht.
Eine Übertragung des Anteils der Mutter auf Sie oder Ihre Schwester kann zurückgefordert werden, wenn es sich um eine Schenkung handelt und diese nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Eine Möglichkeit könnte aber auch sein, die Wohnung zu vermieten, wenn die Mutter in ein Pflegeheim muss. 1/3 der Mieteinnahmen werden angerechnet werden und dieser Betrag wird für die Kosten des Pflegeheims verwendet werden müssen.
Welches Vorgehen letztlich das günstigste ist muss im Einzelnen beurteilt werden.
Dafür wäre der Wert des 1/3 Anteils an der Wohnung zu beurteilen und die möglichen Mieteinnahmen.
Solange Ihre Mutter in der Wohnung wohnt wird sich das genannte Problem nicht stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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