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Anspruch auf Widerruf und Schadenersatz bei übler Nachrede durch Polizei

22. Dezember 2020 15:34 |
Preis: 40,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang von falsch gespeicherten Daten bei der Polizei sowie Unterlassungsansprüche

Ich wurde zu Unrecht einer Sache beschuldigt. Im Rahmen einer Akteneinsicht wurde mir zufällig bekannt, dass ein ermittelnder Polizeibeamter falsche und ehrenrühige Behauptungen in sein Ermittlungsergebnis heineingeshrieben hat, konkret dass ich ein "bundesweit bekannter Straftäter" bzw. ein "mehrfach vorbestrafter Strafäter sei". Beide Behauptungen sind komplett aus der Luft gegriffen und falsch, da es noch nie eine Verurteilung oder einen Strafbefehl gegen mich gab und ich mir auch sonst außer vielleicht mal Falschparken nichts zuschulden habe kommen lassen.

Da diese falschen Aktenvermerk offensichtlich auch von anderen Polizeistationen eingesehen werden können, beschädigt dies man Ansehen und ist ggf. auch geeignet weitere Verfahren gegen mich in Gang zu setzen (da man ja bei einem "mehrfachen vorbestraften Straftäter" eher einem Beschuldiger glaubt).

Eine Aussage, dass die üble Nachrede nicht öffentlich passiert ist, ist meiner Ansicht nach nicht korrekt, denn die faktische Rufschädigung durch das Anlegen von behördlichen Akten mit falschen Informationen kann im Zweifelsfall sogar noch größren Schaden anrichten. Auch ist meiner Ansicht nach der Datenschutz betroffen, da hier nicht nur Daten gespeichert werden, sondern sogar noch falsche.

Frage:
Wie kann ich den Polizeibeamten / die Polizei auf Unterlassen, Widerruf und Schadenersatz in Anspruch nehmen und den Widerruf in der Akte vermerken lassen, oder die Falschbehauptungen löschen lassen? Ist hier nicht schon die Strafbarkeit wegen übler Nacherede erfüllt?

23. Dezember 2020 | 17:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nachfolgende Möglichkeiten bieten sich für Sie in der Angelegenheit.

Sie können gegen den Polizisten persönlich in einem zivilrechtlichen Verfahren Unterlassung und Richtigstellung einfordern.

Des Weiteren können Sie gegen den Polizisten persönlich, zu empfehlen direkt bei der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis das eine andere Polizeidienststelle mit den Ermittlungen beauftragt werden soll, Strafanzeige wegen Verleumdung, Beleidigung, übler Nachrede und aller anderen in Frage kommender Delikte stellen.

Parallel können Sie sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes wenden mit dem Hinweis, dass gegen die DSGVO verstoßen wurde und falsche Daten über Sie gespeichert sind. Der Datenschutzbeauftrage kann ein Verfahren einleiten und evtl. eine Bußgeld verhängen.

Damit die Daten aus der Akte bzw. zu Ihrer Person gelöscht werden, steht Ihnen gem. DSGVO ein Anspruch auf Löschung gegen die Polizeibehörde als Organ des Bundeslandes zu. Sollte eine außergerichtliche Aufforderung erfolglos sein, müsste dann auch hier der gerichtliche Weg beschritten werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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