Gerne zu Ihrer Frage:
"Die "Auflassung" entspricht ja im Notardeutsch einem Kaufvertrag."
Das stimmt so nicht. Wichtig wäre zunächst, ob ein notarieller Kaufvertrag durch Sie
zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet wurde.
Das ist nicht gleichbedeutend mit der "Auflassung".
Sollten Sie einen notariellen Kaufvertrag vorweisen können, sollten Sie den Zuschuss im KfW-Zuschussportal innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind. fristgerecht beantragen.
Dazu benötigen Sie als Nachweis über den Eigentumserwerb einen Grundbuchauszug, also die Eintragung nach der zuvor erfolgten "Auflassung."
Die von Ihnen zitierten Prozentpunkte durch Erbe bzw. vorweggenommene Erbfolge/Schenkungen etc. werden mit der Antragstellung NICHT berücksichtigt bzw. bewilligt.
Entscheidend und nachzuweisen ist, was wirklich beim Kauf gezahlt wurden, was schon daraus folgt, dass die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten höher sein müssen, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sind Sie nicht wirklich auf meine Frage eingegangen: Habe ich trotzdem Anspruch auf die Bayrische Eigenheimzulage, Baukindergeld des Bundes sowie Bayriches Baukindergeld Plus unter den beschriebenen Tatsachen? Im einzelnen geht es nur um die 3 Punkte, die ich gern noch einmal erläutere:
1. ich habe lediglich im Rahmen der gesetzl. Erbfolge automatisch 25% des Hauses geerbt, es liegt weder eine vorweggenommene Erbfolge vor, noch eine Schenkung etc.
2. der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie trifft auch nicht zu, da ich kein Haushaltsmitglied weder zum Erbzeitpunkt noch bei der Eigentumsübertragung war
3. der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand - hier war ich ebenfalls kein Haushaltsmitglied mehr.
Diese 3 Punkte verstehe ich einfach von der Formulierung her nicht bzw. nach meiner Auslegung wären alle 3 Punkte für mich nicht zutreffend. Können Sie das bestätigen?
Alle anderen Voraussetzungen für die Bewilligung der Förderung wie Antragsfrist, notarielle Urkunde über den Erwerb zum tatsächlichen Marktwert, Grundbuchauszug usw usw usw sind erfüllt. Es geht mir nur um die Klärung der 3 Punkte bzw. ob diese 3 Punkte auf mich zutreffen oder nicht.
Leider kann ich mit Ihrem Nachtrag auch nicht viel anfangen. Wie ich bereits einleitend geschrieben habe, habe ich meine Mutter und meinen Bruder im Zuge der Erbenauseinandersetzung voll ausgezahlt. So wie Sie es schreiben, wäre also nur der prozentuale Anteil des Kaufs von meinem Bruder förderfähig?
Ihren Satz bezüglich des Baukindergeld Plus verstehe ich überhaupt nicht in diesem Zusammenhang mit 50% usw. Ich habe Ihnen die Gegebenheiten, unter denen ich das Haus erworben habe und mit welchen Anteilen eingangs beschrieben, tut mir leid.
Vielleicht können SIe nochmal Licht ins Dunkel bringen, die Gegenheiten sind doch eigentlich kristall klar.
Herzlichen Dank nocheinmal.
LG A.D.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Der entscheidende Punkt ist schlicht der, dass die Förderungen von der Vorlage eines "notariellen Kaufvertrags" abhängt. Und zwar expressis verbis und nach allen Richtlinien der KfW und der Bayern Labo.
Wenn Sie jetzt nachschieben: "...notarielle Urkunde über den Erwerb zum tatsächlichen Marktwert" ist das ein neuer Sachverhalt.
Ob das dennoch den Richtlinien genügt, lässt sich per Ferndiagnose nicht abschließend bewerten. Denn "Richtlinien" haben zwar keinen Gesetzesrang, könnten also gerichtlich in Frage gestellt werden.
Andererseits statuieren ALLE Richtlinien keinen Anspruch auf Förderung, sodass die Aussichten einer Klage (Widerspruchsverfahren sind nicht vorgesehen) nicht seriös abzuschätzen sind.
Vorsorglich: "Streitigkeiten über die Bewilligung von Baukindergeld fallen gemäß § 13 GVG
in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.", so das VG Oldenburg (7. Kammer), Verweisungsbeschluss vom 18.02.2020 - 7 A 3078/19
Nachtrag:
Wichtig ist, von wem Sie mit Ihrem Mann die Prozentanteile gekauft haben, denn der Kauf von Ihrer Mutter ist aktuell (ab Mai 2019) nicht mehr förderfähig.
Wohl aber förderfähig ist der Kauf von Ihrem Bruder, als nicht in gerader Linie mit Ihnen verwandt.
Und schließlich gilt für Baukindergeld Plus in Bayern: Wenn sich bereits mindestens 50% im Eigentum des Haushalts befinden, ist der Erwerb von weiteren Eigentumsanteilen nicht förderfähig.
Mit freundliche Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt