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Anspruch auf Bayrische Eigenheimförderung trotz gesetzl. Erbfolge

| 3. Mai 2020 23:28 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Förderung der KfW; hier Baukindergeld.

Hallo, ich habe eine ziemlich unomplizierte Frage für Sie, hoffe ich.

Im Zuge des Todes meines Vaters 2014 habe ich 25% unseres Elternhauses geerbt, mein Bruder ebenfalls 25% und meine Mutter 50%. Mein Bruder und meine Mutter haben weiter bis zum August 2019 das Haus bewohnt, ich bin bereits lange vorher 2004 ausgezogen und gehörte seitdem eh nicht mehr zum Haushalt.

Im August 2019 haben mein Mann und ich uns entschlossen, das Haus zu übernehmen. Mein Bruder und meine Mutter wurden im Rahmen einer Erbenauseinandersetzung mit Auflassung ausbezahlt, so dass ich als alleinige Eiegntümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen bin. Dafür haben wir eine klassische Immobielenfinanzierung gewählt. Am 14.11.2019 sind wir gemeinsam mit unserer Tochter in dieses Haus eingezogen, mein Mann als alleiniger Verdiener haftet für die gesamte Grundschuld, die zur Auszahlung meines Bruders und meiner Mutter nötig war.

Meine Frage lautet: Habe ich trotzdem Anspruch auf die Bayrische Eigenheimzulage, Baukindergeld des Bundes sowie Bayriches Baukindergeld Plus unter diesen Voraussetzungen? (Alle anderen Voraussetzungen wären erfüllt). Die "Auflassung" entspricht ja im Notardeutsch einem Kaufvertrag.

Meine Frage stelle ich deshalb, weil für mich die Aussagen der KfW sowie der BayernLabo nicht eindeutig zu verstehen sind (nachfolgend bezügl. Punkt 1. Erbfolge - meine 25%, Punkt 2. 50% Eigentumsübertragung von meiner Mutter und Punkt 3 2014 25% Eigentum an der Immobilie geerbt) die da u.a. lauten:
"Nicht gefördert werden:
1. die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,
2. der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),
3. der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand.

Herzlichen Dank vorab für eine schnörkellose Antwort. Danke und liebe Grrüße, A.D.

4. Mai 2020 | 01:32

Antwort

von


(1390)
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Gerne zu Ihrer Frage:

"Die "Auflassung" entspricht ja im Notardeutsch einem Kaufvertrag."

Das stimmt so nicht. Wichtig wäre zunächst, ob ein notarieller Kaufvertrag durch Sie
zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet wurde.

Das ist nicht gleichbedeutend mit der "Auflassung".

Sollten Sie einen notariellen Kaufvertrag vorweisen können, sollten Sie den Zuschuss im KfW-Zuschussportal innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind. fristgerecht beantragen.

Dazu benötigen Sie als Nachweis über den Eigentumserwerb einen Grundbuchauszug, also die Eintragung nach der zuvor erfolgten "Auflassung."

Die von Ihnen zitierten Prozentpunkte durch Erbe bzw. vorweggenommene Erbfolge/Schenkungen etc. werden mit der Antragstellung NICHT berücksichtigt bzw. bewilligt.

Entscheidend und nachzuweisen ist, was wirklich beim Kauf gezahlt wurden, was schon daraus folgt, dass die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten höher sein müssen, als die Förderung durch das Baukindergeld.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2020 | 15:23

Hallo Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sind Sie nicht wirklich auf meine Frage eingegangen: Habe ich trotzdem Anspruch auf die Bayrische Eigenheimzulage, Baukindergeld des Bundes sowie Bayriches Baukindergeld Plus unter den beschriebenen Tatsachen? Im einzelnen geht es nur um die 3 Punkte, die ich gern noch einmal erläutere:
1. ich habe lediglich im Rahmen der gesetzl. Erbfolge automatisch 25% des Hauses geerbt, es liegt weder eine vorweggenommene Erbfolge vor, noch eine Schenkung etc.
2. der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie trifft auch nicht zu, da ich kein Haushaltsmitglied weder zum Erbzeitpunkt noch bei der Eigentumsübertragung war
3. der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand - hier war ich ebenfalls kein Haushaltsmitglied mehr.
Diese 3 Punkte verstehe ich einfach von der Formulierung her nicht bzw. nach meiner Auslegung wären alle 3 Punkte für mich nicht zutreffend. Können Sie das bestätigen?

Alle anderen Voraussetzungen für die Bewilligung der Förderung wie Antragsfrist, notarielle Urkunde über den Erwerb zum tatsächlichen Marktwert, Grundbuchauszug usw usw usw sind erfüllt. Es geht mir nur um die Klärung der 3 Punkte bzw. ob diese 3 Punkte auf mich zutreffen oder nicht.

Leider kann ich mit Ihrem Nachtrag auch nicht viel anfangen. Wie ich bereits einleitend geschrieben habe, habe ich meine Mutter und meinen Bruder im Zuge der Erbenauseinandersetzung voll ausgezahlt. So wie Sie es schreiben, wäre also nur der prozentuale Anteil des Kaufs von meinem Bruder förderfähig?
Ihren Satz bezüglich des Baukindergeld Plus verstehe ich überhaupt nicht in diesem Zusammenhang mit 50% usw. Ich habe Ihnen die Gegebenheiten, unter denen ich das Haus erworben habe und mit welchen Anteilen eingangs beschrieben, tut mir leid.

Vielleicht können SIe nochmal Licht ins Dunkel bringen, die Gegenheiten sind doch eigentlich kristall klar.

Herzlichen Dank nocheinmal.
LG A.D.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2020 | 18:06

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Der entscheidende Punkt ist schlicht der, dass die Förderungen von der Vorlage eines "notariellen Kaufvertrags" abhängt. Und zwar expressis verbis und nach allen Richtlinien der KfW und der Bayern Labo.

Wenn Sie jetzt nachschieben: "...notarielle Urkunde über den Erwerb zum tatsächlichen Marktwert" ist das ein neuer Sachverhalt.

Ob das dennoch den Richtlinien genügt, lässt sich per Ferndiagnose nicht abschließend bewerten. Denn "Richtlinien" haben zwar keinen Gesetzesrang, könnten also gerichtlich in Frage gestellt werden.

Andererseits statuieren ALLE Richtlinien keinen Anspruch auf Förderung, sodass die Aussichten einer Klage (Widerspruchsverfahren sind nicht vorgesehen) nicht seriös abzuschätzen sind.

Vorsorglich: "Streitigkeiten über die Bewilligung von Baukindergeld fallen gemäß § 13 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.", so das VG Oldenburg (7. Kammer), Verweisungsbeschluss vom 18.02.2020 - 7 A 3078/19

Ergänzung vom Anwalt 4. Mai 2020 | 04:09

Nachtrag:

Wichtig ist, von wem Sie mit Ihrem Mann die Prozentanteile gekauft haben, denn der Kauf von Ihrer Mutter ist aktuell (ab Mai 2019) nicht mehr förderfähig.

Wohl aber förderfähig ist der Kauf von Ihrem Bruder, als nicht in gerader Linie mit Ihnen verwandt.
Und schließlich gilt für Baukindergeld Plus in Bayern: Wenn sich bereits mindestens 50% im Eigentum des Haushalts befinden, ist der Erwerb von weiteren Eigentumsanteilen nicht förderfähig.
Mit freundliche Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2020 | 18:42

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"

Es tut mir leid das ich so bewerten muss, aber meine Frage wurde schlicht nicht berücksichtigt. Meine Fragestellung hing von 3 Kriterien ab, die einzeln einfach zu beantworten wären. Auch habe ich alle weiteren Krietrien als "erfüllt" ausgewiesen. Stattdessen wird wiederholt auf einen notariellen Kaufvertrag hingewiesen, der hier m.E. als "erfüllt" hinzunehmen ist. Auf die 3 wichtigen Kriterien wird überhaupt nicht eingegangen. Sehr schade. Trotzdem LG, A.D.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Lesen Sie bitte einmal ein Urteil (z.B. des BGH). Dort finden Sie oft: "Es kann dahingestellt bleiben ob...., jedenfalls fehlt es schon daran, dass..."

So ist es auch hier:

Der Text ALLER entsprechenden Richtlinien (auch die der KfW) ist klar und eindeutig:

Hier zum Beispiel die offizielle Richtlinie ("2330-B Richtlinien für die Gewährung des Baukindergelds Plus zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende in Bayern (Baukindergeld-Plus-Richtlinien – BayBauKGPR) :

Nr. 4 letzter Anstrich: "Zuwendungsvoraussetzungen:

Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2 in Bayern, für die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020

die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde,

sofern es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen ist oder die Gemeinde eine Mitteilung gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat, oder

ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Nr. 10: Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

Zum Verfahren für "Abweichungen" hatte ich Ihnen bereits ausgeführt.

Sie wollten eine unkomplizierte Aussage. Die haben Sie erhalten.
Überdenken Sie bitte die Bewertung meiner Arbeit!

Hochachtungsvoll,
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2020
2,6/5,0

Es tut mir leid das ich so bewerten muss, aber meine Frage wurde schlicht nicht berücksichtigt. Meine Fragestellung hing von 3 Kriterien ab, die einzeln einfach zu beantworten wären. Auch habe ich alle weiteren Krietrien als "erfüllt" ausgewiesen. Stattdessen wird wiederholt auf einen notariellen Kaufvertrag hingewiesen, der hier m.E. als "erfüllt" hinzunehmen ist. Auf die 3 wichtigen Kriterien wird überhaupt nicht eingegangen. Sehr schade. Trotzdem LG, A.D.


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