Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Frage, ob mehrere Grundstücke zusammen oder Teile eines größeren Grundstücks jeweils für sich eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden, hängt nach Maßgabe der herrschenden bis einheitlichen Rechtsprechung nicht von der tatsächlichen Nutzung ab.
Um Fälle einer wirtschaftlichen Einheit handelt es sich, (ausschließlich),
- wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbständig baulich genutzt werden kann und deshalb sinnvollerweise einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss;
- wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrer Zusammenfassung baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen.
Insofern lässt sich nach meiner ersten Einschätzung aber gerade hier Gegenteiliges argumentieren, wenn Ihr Sohn das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zuführt und/oder das Wohnhaus abgerissen wird.
2.
Sollte Letzteres noch nicht abgerissen sein bzw. werden, so ließe sich wie folgt argumentieren:
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn kein Schmutz- bzw. Abwasser anfällt
und eine ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlagswasser erfolgt (§ 5 Abs. 3 der Satzung; § 4 Abs. 5 der Satzung: "Niederschlagswasser ist vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgenommen, soweit es
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder
unmittelbar in ein Gewässer schadlos eingeleitet werden kann. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen bestimmen.").
Abwasser im engeren Sinne von Schmutzwasser ist nur das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.
Möglich fehlt damit die Notwendigkeit hinsichtlich des Flurstückes 101/2, dieses anzuschließen.
3.
Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum
Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
Dieses steht in § 6 Abs. 2 der Satzung und wäre hier hilfsweise erwägenswert.
Es könnte auch ansonsten die Abwassermenge reduziert werden:
Die Einleitgebühr und die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4 Absatz 1 der Abswassergebührensatzung).
Auch gibt es nach § 6 entsprechende Absetzungs- und damit Einsparungsmöglichkeiten.
Auch besteht die Möglichkeit, auf Antrag Vorauszahlungen etc. anzupassen bzw. Gebühren zu stunden (Stundung: Aufschiebung der Fälligkeit einer Zahlung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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