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Anschlusszwang öffentliche Kanalisation

| 13. Mai 2013 13:56 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich die Anschlusskosten für mein Grundstück in Leipzig reduzieren, indem ich nur einen Teil des Grundstücks an das neue Kanalsystem anschließe?

Wenn ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, die unterschiedlich genutzt werden, kann es möglich sein, nur einen Teil anzuschließen, um Kosten zu sparen. Ein Antrag auf Befreiung bei der Stadt Leipzig könnte Erfolg haben, wenn besondere Gründe vorliegen und kein Abwasser anfällt.

Ich bin Eigentümer eines Grundstücks in Leipzig, Grünauer Siedlung. Zurzeit findet dort die Verlegung eines neuen Kanalsystems für das Abwasser statt. Die anliegenden Grundstückseigentümer sind allgemein dazu verpflichtet sich an diesem Kanal anzuschließen und haben anteilig die Kosten dafür zu tragen. Die Kosten ermitteln sich u.a. über die Straßenlänge des anzuschließenden Grundstücks. Da ich ein vergleichsweise großes Grundstück habe, muss ich auch überdurchschnittlich hohe Beiträge zahlen. Dennoch möchte ich mich anschließen lassen.

Nun ist mein Grundstück in 2 Flurstücke (Grundbuch: 101/1 + 101/2) aufgeteilt. Die Flurstücke liegen in etwa nebeneinander und grenzen beide an die Straße (einen Lageplan könnte ich dem Antwortgeber zusenden). Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Leipzig vom 27.06.2010 definiert sich als Grundstück ein „ räumlich zusammenhängendes und einem gemeinsamen Zweck dienendes Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, …" . Auf dem Flurstück 101/1 befindet sich ein von mir genutztes Wohnhaus. Auf dem Flurstück 101/2 befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus, welches allerdings seit einiger Zeit nicht mehr genutzt wird und abgerissen werden muss. Darüber hinaus wird das Flurstück 101/2 von meinem Sohn gewerblich genutzt (Lagerung von Getränken im alten Wohnhaus und auf Lagerplätzen). Weiterhin habe ich einen Bauantrag auf Bebauung des Flurstückes 101/2 für ein neues Lagergebäude eingereicht einschließlich Lagerplatz. Ich gehe davon aus, dass eine Wasserversorgung für das Gebäude nicht notwendig wird. Das Gebäude und der Lagerplatz soll dann an meinen Sohn vermietet werden. So würde das Flurstück überwiegend gewerblich genutzt werden.

Mein Ziel ist es, nur das Flurstück 101/1 mit dem Wohnhaus an den Kanal anzuschließen. Und somit entsprechend der Berechnungsgrundlage der Anschlusskosten Geld zu sparen.

Unter der Annahme, dass das Bauvorhaben genehmigt wird, stellen sich folgende Fragen:

• Wäre das gesamte Grundstück als selbstständige wirtschaftliche Einheit zu betrachten?

• Hätte ein Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für das Flurstück 101/2 bei der Stadt Leipzig Aussicht auf Erfolg?

• Gibt es noch andere Möglichkeiten der Kostenminimierung?


13. Mai 2013 | 15:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Die Frage, ob mehrere Grundstücke zusammen oder Teile eines größeren Grundstücks jeweils für sich eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden, hängt nach Maßgabe der herrschenden bis einheitlichen Rechtsprechung nicht von der tatsächlichen Nutzung ab.

Um Fälle einer wirtschaftlichen Einheit handelt es sich, (ausschließlich),

- wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbständig baulich genutzt werden kann und deshalb sinnvollerweise einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss;

- wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrer Zusammenfassung baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen.

Insofern lässt sich nach meiner ersten Einschätzung aber gerade hier Gegenteiliges argumentieren, wenn Ihr Sohn das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zuführt und/oder das Wohnhaus abgerissen wird.

2.
Sollte Letzteres noch nicht abgerissen sein bzw. werden, so ließe sich wie folgt argumentieren:

Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn kein Schmutz- bzw. Abwasser anfällt
und eine ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlagswasser erfolgt (§ 5 Abs. 3 der Satzung; § 4 Abs. 5 der Satzung: "Niederschlagswasser ist vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgenommen, soweit es
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder
unmittelbar in ein Gewässer schadlos eingeleitet werden kann. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen bestimmen.").

Abwasser im engeren Sinne von Schmutzwasser ist nur das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.

Möglich fehlt damit die Notwendigkeit hinsichtlich des Flurstückes 101/2, dieses anzuschließen.

3.
Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum
Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

Dieses steht in § 6 Abs. 2 der Satzung und wäre hier hilfsweise erwägenswert.

Es könnte auch ansonsten die Abwassermenge reduziert werden:
Die Einleitgebühr und die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4 Absatz 1 der Abswassergebührensatzung).

Auch gibt es nach § 6 entsprechende Absetzungs- und damit Einsparungsmöglichkeiten.

Auch besteht die Möglichkeit, auf Antrag Vorauszahlungen etc. anzupassen bzw. Gebühren zu stunden (Stundung: Aufschiebung der Fälligkeit einer Zahlung).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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