Im Jahr 2000 baute ich in Freital (Sachsen) ein Zweifamilienhaus.
Zu diesem Zeitpunkt gab es an dem Bauort keinen Anschluß an das öffentliche Abwassersystem. Mit der Baugenehmigung bekam ich daher eine Genehmigung zur Installation und Betreibung einer Vollbiologischen Kläranlage mit Verrieselung / Versickerung der gereinigten Abwässer. Seit dem funktioniert die Kläranlage einwandfrei und ohne Probleme. Mein Grundstück ist damit "Abwasserfrei".
Nunmehr wurde im vergangenen Jahr auf der Straße eine Kanalisation gelegt, an die ich angeschlossen werden soll. Mein fristgerechten Einsprüche gegen den vorgesehenen Zwangsanschluß wurden (wie erwartet) von den entsprechenden Stellen abgelehnt.
Nunmehr suche ich einen spezialisierten Anwalt zu diesem Thema, da ich die zeitweilige oder gar dauerhafte Befreiung vom Anschluß an das öffentliche Abwassernetz durchsetzen möchte. Eine abdeckende Rechtsschutzversicherung dazu ist vorhanden.
Es gilt die Abwassersatzung der Stadt Freital: http://www.freital.de/media/custom/530_597_1.PDF?loadDocument&ObjSvrID=530&ObjID=597&ObjLa=1&Ext=PDF
Die Einspruchsfrist meiner zweiten Ablehnung endet am 3. August.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie damit einverstanden sind, einen Rechtsbeistand aus Nordrhein-Westfalen zu beauftragen, übernehme ich die Angelegenheit gern für Sie. Ich habe bereits einige Fälle betreffend den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang bearbeitet und bin in der Materie firm.
Bitte setzen Sie sich per e-Mail oder telefonisch mit mir in Verbindung. Meine Kontaktdaten finden Sie unter oben stehendem Link.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller24. Juli 2007 | 15:38
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für Ihr Angebot zur Übernahme des Mandats.
Wie schätzen Sie die Erfolgsausichten zur Durchsetzung einer Befreiung vom Anschlußzwang ein?
Uwe Wetzig
Sie erreichen mich auch über:
u.wetzig@email.de
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Juli 2007 | 16:32
Ohne genauere Hintergrundkenntnis vermag ich die Erfolgsaussichten nicht einzuschätzen. Der Anschluss- und Benutzungszwang müsste zunächst wirksam angeordnet worden sein, hieran hapert es nicht selten. Sofern die Anordnung wirksam ist und Sie grundsätzlich zum Kreis der Anschlusspflichtigen gehören, kommt eine Befreiung vom Anschlusszwang in Frage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt ein Anspruch auf Befreiung nicht schon daraus, dass eine andere Art der Abwasserentsorgung durch den Grundstückseigentümer genehmigt und betrieben wird. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, die dazu führen, dass eine Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs unverhältnismäßig erscheint. Ich werde mich hierzu heute Abend mit Ihnen per e-Mail in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)