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Anrechnung freier Reisekosten und Dienstunterkunft zum Netto bei Kindesunterhalt

13. März 2023 15:27 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Heimat komme ich beruflich auf keinen grünen Zweig und erhalte nur Jobs, die mir nach Stufe 1 die Zahlung von 100% des Kindesunterhalts für meine beiden Kinder ermöglichen. Meine Frau führt ganz klassisch mit ihrem neuen Partner Haus und Familie weiter, und hat die Unterhaltskammer für eine Beistandschaft herangezogen, die den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, welche ein OLG in Düsseldorf geschaffen hat, um faktisch gottähnlich und willkürlich ohne jegliche Gesetzesgrundlage über das Schicksal aller Väter zu bestimmen, die von der Kindesmutter entsprechend des Anreizes, den eine solche Regelung neben dem Einkommen der Mutter und des Einkommens ihres neuen Lebenspartners für die Mütter aufgrund des zu erwartenden Unterhalts für ihre Reisekasse bietet, zugunsten eines Ersatzvaters von den Kindern (und meist auch vom selbst erarbeiteten Familienheim) getrennt werden. Die Belohnung für Ehebruch und Vaterentzug, wie sich diese Beistandschaft für mich darstellt, beläuft sich nach Abzug des Selbstbehalts bei mir momentan auf etwa 600 Euro, wodurch ich mich glücklich schätzen darf, nach Abzug der Miete und Nebenkosten noch etwa 450 Euro für Nahrung und Kleidung, sowie meine Kosten der Kinder übrig zu behalten.
Ich habe jedoch aus einer entfernten Stadt das Angebot bekommen, weiter in meiner Heimat wohnen bleiben zu können, aber eine Bahncard-100 sowie eine Dienstunterkunft zu erhalten, um für ebendiese Firma anspruchsvolle Arbeit zu leisten, die mich mindestens in Stufe 3 entsprechend 110% Unterhaltsverpflichtung katapultieren würde. Ich möchte dieses Angebot gerne annehmen, da die berufliche Situation in meiner Heimat mich neben der Fremdbestimmung durch die Unterhaltskammer zusätzlich herabsetzt.
Gesetz dem Fall, ich könnte entsprechend Stufe 3 mein Nettogehalt unter EUR 2.700,- halten (entspr. 32.400,- p.a.), würde dann der geldwerte Vorteil der freien Dienstunterkunft zusätzlich angerechnet, obwohl ich keinen Vorteil daraus habe, sondern die Schlafgelegenheit für die Ausübung meiner Tätigkeit zwingend benötige und dafür zusätzliche Steuern zu zahlen habe?
In wie weit gilt dies auch für die freie Bahncard, die ich ja ebenfalls nur deshalb zur Verfügung gestellt bekomme, weil ohne An- und Abreise die Ausübung der Tätigkeit nicht möglich ist.
Für berufsbedingte Aufwendungen kann ich ja aufgrund der willkürlichen Festlegungen eines OLG Düsseldorf nur max. 5% bzw. EUR 150,- monatlich des Bruttoeinkommens abziehen, "Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen". Würden diese Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt, wenn ich sie geltend mache, oder haben Sie ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass diese Aufwendungen von den Jugendämtern ignoriert werden?
Mit der Geltendmachung hat es bisher schon bei den höheren Mietaufwendungen gehapert, welche die Unterhaltskammer einfach nicht anerkennt. Meine Wohnung in der Heimat kostet mich 590,- Euro warm, statt der zugebilligten EUR 410,- Warmmiete für eine Wohnung entsprechend dem Lebensstandard, den nach Auffassung eines OLG Düsseldorf ein von seinen Kindern getrennter Unterhaltszahler noch haben und seinen Kindern gegenüber darstellen darf, die ihn entsprechend dieses auch für die Kinder neuen Lebensstandards in Erinnerung behalten werden, was sicherlich nicht nur für den Unterhaltsvater, sondern auch für die Zukunft seiner Kinder traumatisierend wirken wird (weshalb ich das deutsche Unterhaltsrecht, die von irgendeinem OLG aufgestellten Tabellen, und schließlich das Wirken der Jugendämter stur nach dieser Tabelle für eine Kindeswohlgefährdung halte. Überall steht zwar zu lesen, die Tabelle habe angeblich keine Gesetzeskraft; tatsächlich aber wird sie wie ein Gesetz betrachtet und alle klammern sich stur daran, statt entsprechend des Einzelfalles individuell die Notwendigkeit zu erwägen und ein gesundes Verteilungsverhältnis zwischen der von der Mutter neu aufgestellten Familie und des von ihr ausgesonderten Unterhaltszahlers zu sorgen, damit auch der eigentliche Vater den Kindern weiterhin einen gewohnten Lebensstandard bieten und auch selbst ein würdevolles Leben leben kann, statt de facto von OLG Düsseldorf und Jugendamt ins Existenzminimum gezwungen zu werden). Ist Ihnen eventuell bekannt, ob es zu diesem geltenden Unrecht bereits Sammelklagen der geschädigten Väter gegen das OLG Düsseldorf oder den Staat wegen Verletzung der Menschenwürde und Verbrechens gegen die Menschlichkeit gibt, oder kennen Sie den Grund, warum niemand etwas gegen diese erzwungene Ungleichverteilung und Erniedrigung eines aus der Familie gedrängten Vaters zugunsten einer finanziell ohnehin viel besser gestellten Bedarfsgemeinschaft aus berufstätigen Kindesmutter mit ihrem den Kindern aufgezwungenen berufstätigen Ersatzvater unternimmt? Dieses Modell der Bereicherung von narzisstischen Kindesmüttern existiert nun schon so lange, dass es mich angesichts der vielen von OLG Düsseldorf und Jugendämtern um ihre Existenz gebrachten Väter sehr wundert, dass niemand etwas gegen dieses bestehende Unrecht unternimmt. Es gibt zwar viele Vereine und Selbsthilfegruppen, die ständig auf dieses Unrecht aufmerksam machen, aber alle verwalten das Elend nur, statt sich gegen das bestehende Unterhaltsunrecht aufzulehnen und dagegen zu kämpfen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

"Gesetz dem Fall, ich könnte entsprechend Stufe 3 mein Nettogehalt unter EUR 2.700,- halten (entspr. 32.400,- p.a.), würde dann der geldwerte Vorteil der freien Dienstunterkunft zusätzlich angerechnet, obwohl ich keinen Vorteil daraus habe, sondern die Schlafgelegenheit für die Ausübung meiner Tätigkeit zwingend benötige und dafür zusätzliche Steuern zu zahlen habe?"

Ja, das ist so. Es würde angerechnet.

In wie weit gilt dies auch für die freie Bahncard, die ich ja ebenfalls nur deshalb zur Verfügung gestellt bekomme, weil ohne An- und Abreise die Ausübung der Tätigkeit nicht möglich ist.

Auch diese.

Für berufsbedingte Aufwendungen kann ich ja aufgrund der willkürlichen Festlegungen eines OLG Düsseldorf nur max. 5% bzw. EUR 150,- monatlich des Bruttoeinkommens abziehen, "Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen". Würden diese Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt, wenn ich sie geltend mache, oder haben Sie ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass diese Aufwendungen von den Jugendämtern ignoriert werden?

Bei konkretem Nachweis mit Belegen muss das berücksichtigt werden.

" Ist Ihnen eventuell bekannt, ob es zu diesem geltenden Unrecht bereits Sammelklagen der geschädigten Väter gegen das OLG Düsseldorf oder den Staat wegen Verletzung der Menschenwürde und Verbrechens gegen die Menschlichkeit gibt, oder kennen Sie den Grund, warum niemand etwas gegen diese erzwungene Ungleichverteilung und Erniedrigung eines aus der Familie gedrängten Vaters zugunsten einer finanziell ohnehin viel besser gestellten Bedarfsgemeinschaft aus berufstätigen Kindesmutter mit ihrem den Kindern aufgezwungenen berufstätigen Ersatzvater unternimmt?

Sammelklagen sind hier rechtlich nicht zulässig. Sie sind sehr verärgert, wie ich Ihren Ausführungen entnehme. Es ist schon so, dass die DT keine Gesetzeskraft hat, es aber unterhaltsrechtliche Vorschriften im BGB gibt, welche angewandt werden.

Was Sie überlegen sollten, ist ggf. eine anwaltliche Beratung zum Unterhaltsrecht inklusive einer Überprüfung der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes durchzuführen. Man kann dann in einer Beratung prüfen, ob es hier noch Möglichkeiten gibt, wie Sie das bereinigte Nettoeinkommen senken können.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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