Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 1606 BGB
haften mehrere gleich nahe Verwandte für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Dementsprechend ist im Regelfall der nicht betreuende Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet. Der konkrete Unterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich hierbei nach der Düsseldorfer Tabelle.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das Kind über den im Rahmen des Umgangsrechts üblichen Aufenthalt hinaus beim Barunterhaltspflichtigen aufhält und in dieser Zeit tatsächlich von ihm versorgt wird.
In diesen Fällen wird der Bedarf des Kindes anderweitig gedeckt, so dass eine Reduzierung des Barunterhalts vorgenommen werden kann. (BGH, Urteil vom 21.12.2005, XII ZR 126/03
)
Wie hoch die Reduzierung sein kann, muss anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Wenn das Kind bei Ihnen komplett versorgt wird und auch sein sonstiger Bedarf (Kleidung, Schulbedarf, etc.) zu einem großen Teil von Ihnen gedeckt wird, kann eine Reduzierung um 30 Prozent durchaus in Betracht kommen. Sie sollten sich hierzu ausführlich durch einen Kollegen vor Ort beraten lassen.
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Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht