Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage, "Bedeutet dies, dass eines oder sogar beide Vergehen in meinem just beantragten polizeilichen Führungszeugnis abgedruckt werden?", beantworte ich wie folgt.
Sie haben bereits die richtige Vorschrift gefunden (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
).
Absatz 2 ist eine Ausnahme von Absatz 1 S. 1, der die Aufnahme der im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen (rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts wegen einer rechtswidrigen Tat, § 4 BZRG
) in ein Führungszeugnis bestimmt.
Strafbefehle sind solche gerichtlichen Entscheidungen.
Die Eintragung im BZR (Register) wegen der ersten 30 Tagessätze, ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG
, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, da im Register - davon gehe ich aus - "keine weitere Strafe eingetragen ist."
Wegen der zweiten 30 Tagessätze, ist die Voraussetzung für die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis nicht erfüllt, sodass diese im Führungszeugnis erscheint.
> Dem Wortlaut nach wäre nur die zweite Verurteilung aufzunehmen.
Allerdings ist § 38 Abs. 1 BZRG
zu beachten, wonach bei mehreren Verurteilungen im Register alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind.
Davon macht § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG
eine Ausnahme bei Strafen "durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen [...] erkannt worden ist."
> Das heißt, dass nur die zweite Tat in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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