Sehr geehrter Ratsuchender,
es handelt sich um keine Lappalie/Kleinigkeit.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Straßenverkehrsgesetz (StGV) regelt:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."
"Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht [...].
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB
).
Gemäß Nr. 1.11 der Anlage 13 zu § 40 FeV erhalten Sie drei Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis; gem. Nr. 2.1.11 2 Punkte, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.
Sie sollten einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht mit der Verteidigung beauftragen. Diese/r nimmt dann Akteneinsicht, auch um zu klären, was sie schon am Tatort gesagt haben und was die Polizisten wahrgenommen haben. Vorher sollten Sie sich nicht äußern.
Nach Akteneinsicht sollten Sie sich (eventuell) äußern und Ihre Sicht der Dinge schildern.
(Nicht zu vergessen ist auch noch, dass gegen Ihre Freundin auch (noch) ermittelt (werden) wird, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.)
Mit anwaltlicher Verteidigung ist es durchaus möglich, eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO
) oder unter Auflagen (§ 153a StPO
) zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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