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Anordnen oder Zulassen (als Halter) des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis

| 17. Juli 2020 16:02 |
Preis: 35,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Ich (männlich, 18) war mit meiner Freundin (weiblich, 18) mit dem Auto von meinem Vater in einem leeren öffentlichen Parkplatz um 23 Uhr. Da meine Freundin mit ihr Führerschein anfangen wollte, hab ich angeboten kurz das Auto zu starten und in das leere Parkplatz hin und zurück paar Meter zu "fahren" (Das Auto ist nur gerollt).

Sie hat sich dann in Fahrersitz gesessen, ich hab die Handbremse gehebt und das Auto ist nach hinten gerollt. In dem Moment kam ein Polizeiwagen.

Haben das Auto gestoppt und sind ausgestiegen. Ich hab eine Woche später den Brief nach Hause bekommen.

Wie schon gesagt, das Parkplatz war komplett leer und es bestand kein Gefahr.

Ich weiß nicht was ich erwarten soll und ich weiß nicht wie ich drauf reagieren soll. Soll ich mich schriftlich äußern und die Situation wie hier erklären? Wird mein Führerschein entzogen? Bekomme ich Punkte? Wie hoch wird die Geldstrafe? Brauch ich einen Anwalt für längere Dauer?

Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe.

17. Juli 2020 | 17:32

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

es handelt sich um keine Lappalie/Kleinigkeit.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StGV) regelt:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."

"Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht [...].

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB ).

Gemäß Nr. 1.11 der Anlage 13 zu § 40 FeV erhalten Sie drei Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis; gem. Nr. 2.1.11 2 Punkte, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.


Sie sollten einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht mit der Verteidigung beauftragen. Diese/r nimmt dann Akteneinsicht, auch um zu klären, was sie schon am Tatort gesagt haben und was die Polizisten wahrgenommen haben. Vorher sollten Sie sich nicht äußern.

Nach Akteneinsicht sollten Sie sich (eventuell) äußern und Ihre Sicht der Dinge schildern.

(Nicht zu vergessen ist auch noch, dass gegen Ihre Freundin auch (noch) ermittelt (werden) wird, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.)

Mit anwaltlicher Verteidigung ist es durchaus möglich, eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO ) oder unter Auflagen (§ 153a StPO ) zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2020 | 19:35

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