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Annehmen der amerikanischen Staatsbürgerschaft und die deutsche behalten

| 3. Januar 2010 19:37 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Vater ist US-Staatsbürger und lebt dort auch ständig. Meine Mutter ist Deutsche sowie auch ich. Wir leben ständig in D.
Bei meinem letzten Besuch in den USA hat der Beamte bei der Einreise gesagt, ich könne, wenn mein Vater Amerikaner sei, seine Staatsbürgerschaft neben der Deutschen annehmen.

Meine Frage nun: Gibt es eine Möglichkeit für mich die amerikanische Staatsbürgerschaft neben meiner deutschen zu erwerben. Wen ja, wie gehe ich dabei am besten vor und was muss ich beachten?

3. Januar 2010 | 20:53

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist nach dem Grundsatz ausgestaltet, dass Doppelstaatsbürgerschaften, soweit möglich, vermieden werden sollen.

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG durch Geburt erworben, da Ihre Mutter eine Deutsche ist.

Ein Deutscher, der eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und dem dies ausländische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin verliehen wird, verliert in dem Zeitpunkt der Verleihung der ausländischen Staatsbürgerschaft die deutsche, § 25 Abs. 1 S. 1 StAG.

Ausnahmen gelten nur, wenn der deutsche Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates der EU oder der Schweiz erwerben will, was bei Ihnen aber nicht der Fall ist.

Sie haben aber gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit, VOR der Beantragung der amerikanischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde zu stellen. Welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist, erfragen Sie bitte bei ihrer Stadt-/Kreisverwaltung. Die Genehmigung der deutschen Behörde muss vorliegen, bevor Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit beantragen. Die Behörde wird bei der Entscheidung über Ihren Antrag die öffentlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland (grundsätzliches Bestreben, Doppelstaatsangehörigkeiten zu vermeiden) gegen ihre privaten Interessen, also Ihr Interesse an dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit, gegeneinander abwägen. Sie sollten in Ihrem Antrag darlegen, welche Beweggründe Sie für den Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft haben, welche Vorteile Ihnen aus dem Erwerb erwachsen, warum Sie die Staatsbürgerschaft benötigen. Die Behörde wird dann eine Entscheidung treffen.

Sie sollten sich zur Formulierung des Antrags nach § 25 Abs. 2 S. 1 StAG anwaltlich beraten lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen zur Wahrnehmung ihrer Interessen zur Verfügung. Wichtig ist, dass Sie als erstes die Genehmigung der deutschen Behörde einholen müssen, bevor Sie bei einer amerikanischen Behörde den Antrag auf Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit stellen. Sie laufen sonst gefahr, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Kontaktieren Sie mich auch gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Ergänzung vom Anwalt 3. Januar 2010 | 22:11

Ich möchte noch anmerken, dass Sie möglicherweise aufgrund der Tatsache, dass Sie einen amerikanischen Vater haben, die amerikanische Staatsbürgerschaft von Geburt an bereits besitzen, diese also gar nicht beantragen müssen. Sie sollten sich als ersten Schritt mit dem US-amerikanischen Kosulat in Verbindung setzten, Ihre Situation schildern und in Erfahrung bringen, ob bei Ihnen nach amerikanischem Recht überhaupt eine Einbürgerung notwendig ist, oder ob Ihr amerikanischer Vater die Staatsbürgerschaft durch die Abstammung von ihm auf Sie übertragen hat.

In diesem Fall können Sie nach deutschem Recht beide Staatsangehörigkeiten behalten, da § 25 Abs. 1 StAG nur für den Fall die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit anordnet, wenn der Deutsche eine ausländische Staatsbürgerschaft "beantragt", nicht jedoch für den Fall, dass der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates aufgrund der Rechtsordnung dieses anderen Staates ohnehin besitzt.

Mit freundlichen Grüßen,


Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2010 | 21:06

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Januar 2010
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Miet- und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht