Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Letztlich ist das genaue Aufnahmeverfahren in der jeweiligen Schulordnung der einzelnen Schule geregelt.
Dies ergibt sich aus dem Schulgesetz Ihres Bundeslandes. In dessen § 89 heißt es:
"(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des
Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Heimordnungen für die den Schulen angegliederten
Schülerheime zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1. Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
a) die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig
gemacht werden;
b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als
Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der
Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
(...)"
Eine abschließende und rechtsverbindliche Beurteilung wäre nur bei Kenntnis der Schulordnungen möglich.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie mit der Annahme eines Schulplatzes zugleich bestätigen (müssen), keinen anderen Schulplatz anzunehmen.
Natürlich kann es nicht dazu kommen, dass Sie nachher wirksam an mehreren Schulen angemeldet sind. Allerdings - und dies ist weitaus problematischer - können andernfalls alle Anmeldungen unwirksam sein und Sie stehen ohne Schulplatz da.
Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass die Entscheidungsfrist bis Ende März durchaus einen Sinn hat. Anschließend weiß die Schule, wie viele Plätze vergeben sind und wie viele noch offen sind. In Ihrem Fall wissen zwei Schulen nach Ihrer Entscheidung Bescheid, dass jeweils ein Platz noch (bzw. wieder) zu vergeben ist.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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