Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach § 22 Abs. 2 GastG
haben die für die Gaststättenaufsicht zuständigen Behörden die Befugnis, die Grundstücke und Geschäftsräume von Gastwirten zu betreten und zu besichtigen. Wenn die Vermietung eines Raumes der Gaststätte dazu führt, dass dieser Raum nicht mehr als "Geschäftsraum" der Gaststätte angesehen werden kann, dann besteht insoweit keine Befugnis mehr nach § 22 Abs. 2 GastG
. Wenn es jedoch so ist, dass der Raum weiterhin als integraler Bestandteil der Gaststätte anzusehen ist - insbesondere wenn der Gastwirt und sein Personal Zutritt zu dem Raum hat, um die dort aufhältigen Personen mit Getränken und Speisen zu versorgen und um Ordnung zu halten - , dann wird § 22 Abs. 2 GastG
auch hinsichtlich dieses Raumes gelten. Es kommt also darauf an, wie das Mietverhältnis ausgestaltet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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