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Anmietung eines Nebenraumes in einer Gaststätte

| 27. Juli 2007 18:16 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Das Gaststättengesetz sieht eine sogenannte "Nachschau" (§ 22 GastG ) vor.

Wenn nun eine Privatperson oder ein Verein einen Nebenraum in einer Gaststätte dauerhaft anmietet, darf dann die Behörde trotzdem diesen privat genutzten Nebenraum besichtigen oder greift hier Artikel 13 GG ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Nach § 22 Abs. 2 GastG haben die für die Gaststättenaufsicht zuständigen Behörden die Befugnis, die Grundstücke und Geschäftsräume von Gastwirten zu betreten und zu besichtigen. Wenn die Vermietung eines Raumes der Gaststätte dazu führt, dass dieser Raum nicht mehr als "Geschäftsraum" der Gaststätte angesehen werden kann, dann besteht insoweit keine Befugnis mehr nach § 22 Abs. 2 GastG . Wenn es jedoch so ist, dass der Raum weiterhin als integraler Bestandteil der Gaststätte anzusehen ist - insbesondere wenn der Gastwirt und sein Personal Zutritt zu dem Raum hat, um die dort aufhältigen Personen mit Getränken und Speisen zu versorgen und um Ordnung zu halten - , dann wird § 22 Abs. 2 GastG auch hinsichtlich dieses Raumes gelten. Es kommt also darauf an, wie das Mietverhältnis ausgestaltet wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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