Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Situation ist in der Tat sehr bedauerlich und ich kann Ihre Frustration verstehen. Es ist wichtig zu betonen, dass Sie als Verbraucher Rechte haben. In Ihrem Fall haben Sie einen Anspruch auf ein funktionierendes Produkt, für das Sie bzw. Ihre Krankenkasse bezahlt haben.
Nach § 439 BGB haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Das bedeutet, dass der Verkäufer (in diesem Fall das Sanitätshaus) verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Da das Sanitätshaus bereits mehrere erfolglose Reparaturversuche unternommen hat, könnten Sie nun die Lieferung eines neuen, mangelfreien Rollstuhls verlangen oder von Kaufvertrag zurücktreten und einen neuen Anbieter suchen.
Sollte das Sanitätshaus sich weiterhin weigern, Ihnen zu helfen, sollten Sie einen Anwalt einschalten und rechtliche Schritte einleiten.
Sie könnten auch versuchen, die Krankenkasse erneut zu kontaktieren und auf Ihre Situation aufmerksam zu machen. Aber es ist schon richtig, dass die Krankenkasse in erster Linie für die Finanzierung zuständig ist. Echte Hilfe ist daher von dieser Seite nicht zu erwarten.
Ich empfehle Ihnen daher, mit anwaltliche Hilfe die Gewährleistungsrechte Gegen das Sanitätshaus geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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