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Anmeldung von Werken bei der GEMA

| 15. März 2021 16:06 |
Preis: 38,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


07:20

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir stellt sich folgender Sachverhalt:

Vor 2 Jahren habe ich einen Produktionsvertrag mit einer englischen Filmproduktionsfirma abgeschlossen. Ich trete in der Rolle des Komponisten auf und habe unterschrieben, Mitglied bei keiner Verwertungsgesellschaft zu sein. Nun bin ich aber 2 Jahre später doch Mitglied der GEMA.

Da dort, zusammenfassend, im Berechtigungsvertrag steht: Der Urheber überträgt alle gegenwärtig zustehenden, zuwachsenden oder sonst erworbenen Urheberrechte an die GEMA. Und ich nun bei einem der beiden Parteien Vertragsbrüchig werde, stellt sich mir die Frage, ob es denn gar keine andere Möglichkeit gibt, dieses Werk für die Filmproduktionsfirma nicht anzumelden.

Bedeutet dies nun das, wann immer ich Musik schreibe, diese pauschal Angemeldet werden muss?

Angenommen ich schreibe Musik für eine Werbeagentur, welche mich für den Auftrag bezahlt, dann würde dies bedeuten, dass die GEMA zusätzlich eine Gebühr von der Firma haben will, was mich dann natürlich sehr weit im Feld zurückwirft.

Für Input Ihrerseits bin ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

15. März 2021 | 16:57

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als GEMA-Mitglied ist man tatsächlich verpflichtet ist, alle veröffentlichten Werke bei der GEMA anzumelden. Sie können also nicht einfach einzelne Werke herausnehmen, egal ob es sich um Auftragsarbeiten oder zu eigenen Zwecken erstellte Werke handelt. Diese Problematik können Sie nur durch eine Kündigung der GEMA Mitgliedschaft umgehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2021 | 06:36

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Können Sie mir vielleicht noch beantworten ob es bei Vertragsabschluss in diesem Fall ein 14-Tägiges Wiederrufsrecht gibt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2021 | 07:20

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei online oder per Telefon geschlossenen Verträgen gilt nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Daran wird es hier schon scheitern, da Sie den Vertrag ja vermutlich nicht zu rein privaten Zwecken abgeschlossen haben. Zudem erbringen Sie als Lizenzgeber hier selbst eine Leistung, während das Widerrufsrecht nur bei der Inanspruchnahme entgeltliche Leistungen eines Unternehmens greift. Wenn Sie Vertrag mit der GEMA aber gerade erst geschlossen haben, sollten Sie dort direkt einmal anrufen und nach einer Kulanzregelung fragen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 16. März 2021 | 19:00

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. März 2021
5/5,0

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