Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ein Widerspruchsverfahren kann leider nur von einem Inhaber konkurrierender Schutzrechte eingeleitet werden, Sie müßten also eine konkurrierende Marke oder ein anderes konkurrierendes Kennzeichen besitzen.
Der Name einer Bürgerinitiative kann durchaus geschützt werden, allerdings gilt der Schutz nur für die bei Anmeldung geschützten Waren und/oder Dienstleistungen und auch nur für den gewerblichen Verkehr. Eine andere Bürgerinitiative kann den Namen durchaus trotz Markenregistrierung weiter nutzen, solange sie nicht gewerblich handelt und die entsprechenden Waren/Dienstleistungen anbietet.
Die Widerspruchsgebühr beträgt € 120.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
4. Dezember 2011
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02:37
Antwort
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